Druckschrift 
Die Herero : ein Beitrag zur Landes-, Volks- und Missionskunde / von J. Irle
Entstehung
Seite
134
Einzelbild herunterladen
 

134

sich Bahn unter ihnen brach. Kein Getaufter glaubte mehr an sie, noch fürchtete er sich vor ihnen. Gottes Wort wurde ihre Wehr und Waffe, sie lernten nach Oben schauen und vertrauen.

« » D

Neuntes Kapitel.

Soriale Verhältnisse uncl Rechte.

Vorbemerkung: Um die sozialen Verhältnisse und Rechte ganz zu veranschaulichen, müßte ich eine Menge Beispiele aus dem Leben anführen. Das würde jedoch den Rahmen des Buches weit überschreiten. Ts

I. Eigentumsrechte an ckas L-ancl.

Als ich Anfang 1869 ins Land kam, war mein erster Eindruck, ich be­fände mich in einer Wüste, in der alle Grenzen wegfielen und Grund und Boden jedem und keinem gehöre. Es ging mir, wie so manchem Neuling

später, ich meinte mich in einem herrenlosen Lande zu befinden. Ein großer

Irrtum! Das Land war Eigentum des ganzen Volkes. Darum gab es nirgend einen Grenzstein oder Pfahl, der das Eigentum dieses und jenes be­grenzte, keinen Schlagbaum, kein Schild mit der Aufschrift: Verbotener Weg. Es gab keine Weide-, Wasser- noch Holzrechte. Jeder, der Schwarze wie der Weiße, weidete und tränkte sein Vieh, wo er Weide und Wasser fand. Jeder hielt so viel Vieh, als er wollte. Kein Gesetz besagte, für wie viel Vieh er

Weiderecht habe. Hatten z. B. unsern Nachbarn auf Okahandja die Heu­

schrecken die Weideplätze vernichtet, so schickten sie ihre Herden zu uns nach Otjosazu; war auch auf unsern Weidetriften nichts mehr zu fressen, so sandte man das Vieh dahin, wo noch Weide und Wasser war. Dieses uneingeschränkte Weiderecht hatten eben alle, die Weißen wie die Schwarzen. Jeder baute sein Hans, wo er wollte, und man hatte nicht erst nötig, einen Bauplan ein­

zureichen. Lehm, Steine, Kalk, Holz, Balken nahm man, so viel man nötig hatte und wo man sie am nächsten fand. Auch Garten und Kornland nahm jeder, wo er das beste fand. Nur der Weiße bedurfte dazu der Erlaubnis seines Nachbarn. Solange einer auf einem Platze wohnte und ihn benutzte, behielt er ihn; zog er weg, so nahinen ihn etwaige Verwandte in Gebrauch.

Nach dem Recht der Herero ist das ganze Land Gesamteigentum des

ganzen Volkes. Wohl hatten sich im Laufe der Zeit die verschiedenen Stämme

ihre Weidedistrikte gewählt, wo sie wohnten, lebten und starben und ihre Toten begruben. Die Gräber ihrer Vorfahren, die ihnen heilig sind, bildeten den Mittelpunkt ihrer Stammessitze; so waren die beiden Nosobtäler die Wohnsitze der Mbandern, die Gegend von Ovikokorero bis Etemba die der

Viugavas, Waterberg und Umgegend die der Kambazembis, Omaruru die der