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Die Herero : ein Beitrag zur Landes-, Volks- und Missionskunde / von J. Irle
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Tribut, den er als Erbteiler aus dem Nachlaß von Verstorbenen erhob. Auch Strafzahlungen bei diesen und jenen Vergehen gehörten ihm. Die Macht­befugnisse, die ein Häuptling hat, gehen nicht viel weiter als seine väterliche Gewalt, und auch diese wird oft sehr gelinde gehandhabt.

7. Gerichtswesen uncl Serichtsversamrnlungen.

Einen geschriebenen Gesetzeskodex, nach dem regiert wird, gibt es natür­lich nicht. Die unmittelbar im Volke lebenden Gesetze sind meist religiöser Art und von den Vorvätern überliefert. Jeder Herero kennt sie. Eheverträge, Kontraktverträge und dgl. kannten die alten Herero nicht, darum auch nicht den Bruch solcher. Weide-, Holz-, Wald- und Jagdgesetze gab es auch nicht. Dahingegen bestehen gewisse Erbschafts- und Ehescheidungs-Gesetze sowie Ge­setze über Diebstahl und Mord. Alle Vergehen gegen die Volksgesetze werden den Häuptlingen und besonders dem Oberhäuptling zur richterlichen Ent­scheidung unterbreitet. Seine Entscheidung ist meist maßgebend. Zur Schlich­tung größerer Streitigkeiten in Volksangelegenheiten wird ein sogenanntes objii'u anberaumt. Ob dieses Wort mit omutjiru. Ochsenschwanz, zusammen­hängt, ist nicht recht klar. Diese Ratsversammlungen werden nahe bei dem Ochsenkraal und okuruo, Altar, abgehalten. Dort werden die Streitig­keiten, (o^owdii'i, von 2I1A, antworten) besprochen und beantwortet. Dabei sitzen die Häuptlinge auf ihren Stühlen, die Räte aus ihren Ochsenschädeln. Die Angeklagten hocken in einiger Entfernung mit untergeschlagenen Füßen auf der Erde, hinter ihnen ihre Verwandten und Verteidiger, ihnen zur Seite die Ankläger, ihnen gegenüber der Oberhäuptling, die Perlenmütze auf dem Kopse und den Häuptlingsstab in der Hand. Die Friedenspfeife geht bei den Großen von Mund zu Mund, die Tagesneuigkeiten werden besprochen, endlich tritt Stille ein. Der Angeklagte, etwa ein Dieb, wird unter einem Kreuzfeuer von Anklagen verhört. Er verteidigt sich und leugnet, solange er kann. Der Raum erlaubt es nicht, solch eine interessante Gerichtsverhandlung im ein­zelnen zu beschreiben. Ist der Dieb endlich seiner Schuld überführt, so spricht der Häuptling das Schuldig aus. Nach Hererogesetz muß er oder seine Verwandten für jedes Stück Kleinvieh, das gestohlen worden, fünf andere be­zahlen; sind es Ochsen oder Kühe, so muß er zwei andere bezahlen. Ist er und seine Angehörigen arm, so erhält er eine Tracht Prügel. Ist der Dieb der Angehörige einer angesehenen Familie, so wird er geringer bestraft als im entgegengesetzten Fall. Bei kleineren Diebstählen beträgt die Strafe nur den Wert des Gestohlenen, wenn das Eigentum noch unbeschädigt zurückerlangt wird. Erzdiebe wurden mit dem Tode bestraft. Der Häuptling sandte seine Gerichtsvollzieher" aus und ließ den Dieb erschießen, wo man ihn fand. Stiehlt einer Gegenstände, wie z. B. Arm- und Beinringe oder Schmucksachen, die einem Toten angehörten, so wird dies besonders hart bestraft. Als im Jahr