Druckschrift 
Die Herero : ein Beitrag zur Landes-, Volks- und Missionskunde / von J. Irle
Entstehung
Seite
136
Einzelbild herunterladen
 

136

diese vielen Farmkäufe haben sie doch die Herero als Eigentümer des Landes anerkannt. Doch ich komme bei den, KapitelDeutscher Schutzvertrag" auf diese Dinge noch einmal zurück.

2. Bewegliches Ligenturn.

In bezug auf bewegliches Eigentum hört aller scheinbare Kommunismus auf. Jedes Stück Vieh, jede Kuh samt deren Milch und den dazu gehörigen Gefäßen, Eimern und Kalabassen, haben ihren Eigentümer. Auch Mann,

Frau und Kinder haben keine Gütergemeinschaft. Jeder und jedes hat seine eignen Kühe, von deren Milch nur er trinkt. Für Fremde und Reisende hat ein jeder Häuptling einen Kalabas (omnustu), in den die Milch von gewissen Kühen eines Verstorbenen gemolken wird. Von dieser Milch kann auch ein jeder Stammesangehörige und Hungrige genießen. Geht ein Hänptling auf Reisen, so wird die Milch seiner eigenen Kühe in einen besonderen Kalabas

getan, und nur Gäste, die ihm an Rang gleichstehen, dürfen davon genießen.

Der Herero ist Nomade und Viehzüchter ersten Ranges. Um sein Vieh gegen Seuchen oder gegen Feinde zu schützen, gibt er Kühe und junge Färsen an Freunde und andere Werftbesitzer leihweise zur Aufzucht und Aussicht. Wer Vieh von vielleicht zwei oder drei andern zur Aufzucht erhalten hat, hat nur die Nutznießung, die Milch, von dem ihm geliehenen Vieh und die Freude und den Stolz aus eine große Herde. Der Herero traut es seinem Nächsten

dabei zu, daß er ebenso treu mit des Freundes Vieh ist als mit seinem

eigenen. So hat der Herero überall Herden und Herdchen, die ihn vor Armut schützen. Den wirklichen Viehbesitz und Reichtum des einzelnen festzustellen, ist darum für den Nichtherero unmöglich. Übrigens hat der Eigentümer über­fein Vieh nicht die unbeschränkte Macht wie etwa in Deutschland jemand über seine Einlage bei einer Bank. Die Hirten haben ein großes Wort dabei mit­zureden; denn sie sind es, welche das Kapital vermehren. Darin besteht ihr Hirtenstolz und ihre Hirtenmacht.

3. Ndunckrecht.

Ein eigentümliches soziales Recht ist das, was sie oknrumd'si'ig. nennen, d. h. das Recht, ein Stück Vieh zu jagen, um zu essen. Hat z. B. jemand Hunger, so hat er das Recht, das erste beste Stück Vieh, d. h. Schaf, aus der Herde seines Nächsten herauszujagen, es sofort zu schlachten und zu essen. Der Hirte zeigt das seinem Herrn an, dieser schimpft aber höchstens und macht es bei nächster Gelegenheit ebenso. Mein Kollege, der dieses Recht noch nicht kannte, bat seinen Häuptling um ein Schlachtschaf; denn er habe ihm ja versprochen, ihn nicht verhungern zu lassen. Er erhielt sofort ein prächtiges Tier vom Häuptling. Dieser ging nun auf die Reise, kam an den Kleiuviehherden meines Kollegen vorbei, ergriff das erste beste Stück, schlachtete