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Deutsch-Südafrika im 25. Jahre Deutscher Schutzherrschaft : Skizzen und Beiträge zur Geschichte Deutsch-Südafrikas / von Wilhelm Külz
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keit aus der Verschiedenheit der natürlichen Verhältnisse. Als Konsequenz hiervon ergibt sich, dass zwischen den Organen des Mutterlandes und denen des Schutzgebietes in wirtschaftlichen Fragen zwar immer enge Fühlung aufrecht erhalten werden muss, nie aber die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Schutz­gebietes untergehen darf in den Vertretungskörpern des Mutter­landes. Eine derartige Entwicklung würde in ihrem letzten Ziele etwa dahin führen, dass die Landesvertretung Deutsch-Südafrikas ein Teil der Reichsvertretung werden würde. Sympathischer und zweckmässiger erscheint als fernes Zukunftsbild ein Reichsland Deutsch-Südafrika mit voller innerer und verwaltungsrechtlicher Selbständigkeit, aber in innigstem Verbände mit dem Mutterland.

Ausschlaggebend ist für jede Art der Landesverwaltung der Geist, in dem sie geführt wird. Gegenseitiges Vertrauen und gegen­seitiges Verständnis aller Beteiligten, das sind die beiden Zauber­mittel auch der kolonialen Verwaltung.

4. Die Rechtsprechung.

Die Gerichtsbarkeit über Weisse und Eingeborene übte an­fänglich allein der Kommissar aus. Als grundlegende Normen galten für ihn hierbei die Vorschriften des Schutzgebietsgesetzes in der damaligen Fassung (17. April 1886) und die bestehenden Schutzverträge. Seit 1891 wurde der juristische Beirat und Stell­vertreter des Kommissars mit Ausübung der Rechtsprechung betraut. Er war gewissermassen Wanderrichter für das ganze Schutzgebiet. Der Umfang der richterlichen Tätigkeit war zunächst nur gering. Im Jahre 1891 waren beispielsweise im ganzen 13 Zivilklagen, 8 Strafsachen und 3 Privatklagen zu er­ledigen. Diese Erledigung war freilich bei der weiten Ausdehnung des in Betracht kommenden räumlichen Gebietes äusserst be­schwerlich, so dass sich schon 1894 eine Teilung dieses einen Rechtssprechungsbezirkes in zwei, in einen Nord- und einen Süd­bezirk nötig machte. Der bis dahin für das ganze Schutzgebiet tätige Kaiserliche Richter wurde auf den Nordbezirk beschränkt, während der die Bezirkshauptmannschaft Keetmanshoop ver­waltende Beamte zum Kaiserlichen Richter des Südbezirks ernannt wurde. Die Landeshauptmannschaft in Windhuk verkörperte die zweite Instanz. Der Geschäftsbetrieb umfasste hier im Jahre 1894 drei Berufungen. Die durch Schaffung zweier Bezirke gegebenen Erleichterung bei der Inanspruchnahme richterliche Tätigkeit er-