IV.
Verwaltung und Rechtsprechung.
1. Die heimische Zentralverwaltung.
Obwohl nach den Ereignissen der Jahre 1904 bis 1907 die Bezeichnung „Schutzgebiet“ für Deutsch-Südafrika nur noch wenig innere Berechtigung beanspruchen kann, beruht die Verwaltungsorganisation noch auf den gleichen Grundlagen, wie sie für das „Schutzgebiet“ geschaffen waren.
Das Staatsgrundgesetz ist, wie für alle Schutzgebiete, so auch für Deutsch-Südafrika das Schutzgebietsgesetz vom 25. Juli 1900.*) Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus, diese Vorschrift des Schutzgebietsgesetzes ist die grundlegende staatsrechtliche Norm. Der Kaiser ist als Inhaber der Schutzgewalt tatsächlich auch der Inhaber der vollen Staatsgewalt, einschliesslich der Gesetzgebung. Die Ausübung dieser Staatsgewalt steht dem Kaiser jedoch nicht uneingeschränkt zu. Einschränkungen hat zunächst das Schutzgebietsgesetz selbst geschaffen, indem es einige wichtige Materien — wenn auch teilweise sehr fragmentarisch — selbst regelte. Weitere Einschränkungen schuf das Reichsgesetz vom 30. März 1892, welches über das Etats- und Finanzwesen der Schutzgebiete einige wesentliche Bestimmungen gab. Abgesehen hiervon steht dem Kaiser die Staatsgewalt einschliesslich der Gesetzgebung zu. Die Ausübung vollzieht sich in Gestalt des Erlasses von Verordnungen. Dieses Verordnungsrecht hat der Kaiser für manche Materien dem
*) Vgl. R. G. Bl. 88, S. 75; 99, S. 365; 00, S. 809.
12 »