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Deutsch-Südafrika im 25. Jahre Deutscher Schutzherrschaft : Skizzen und Beiträge zur Geschichte Deutsch-Südafrikas / von Wilhelm Külz
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male Kreis derer, die zum Gouvernementsrat berufen werden konnten, erheblich ausgedehnt ist. Wählbar zum Landesrat ist jeder Deutsche, der das dreissigste Lebensjahr zurückgelegt hat und mindestens zwei Jahre mit Grundeigentum im Schutzgebiet angesessen ist oder seit zwei Jahren einen selbständigen Beruf im Schutzgebiet ausübt.

Der Landesrat dient zur Unterstützung des Gouverneurs bei Wahrnehmung der Interessen des Schutzgebietes. Er hat das Recht, eigene Anträge dem Gouverneur zu unterbreiten. Die jährlichen Haushaltplanvorschläge und alle vom Gouverneur zu erlassenden oder vorzuschlagenden Verordnungen allgemeiner Natur sind ihm vorher zur Beratung vorzulegen. Der Landesrat ist also konsul­tative Körperschaft für alle wesentlichen Massnahmen der Schutz­gebietsverwaltung. Unter erheblicher Erweiterung des früheren rein konsultativen Gouvernementsrates ist er zum beschlussfassen­den Organ gemacht worden für alle die Gegenstände, die ihm durch den Reichskanzler zur Beschlussfassung überwiesen werden.

Die Geschäftsführung des Landesrates soll durch eine Ge­schäftsordnung geregelt werden. Geschäftsordnungsmässig kann der Landesrat auch die Oeffentlichkeit seiner Verhandlungen be­schränkt oder unbeschränkt einführen. Die Möglichkeit, für be­stimmte Gegenstände Geheimhaltung zu erzielen, ist dem Gouver­neur für Ausnahmefälle im politischen und staatlichen Interesse verblieben.

d) Ausbau der Selbstverwaltung.

ln der Gemeindeverwaltung wird das Schwergewicht der Ent­wicklung in dem inneren Ausbau, in der möglichst praktischen Aus­gestaltung der jetzt geschaffenen Verwaltungsformen und in inten­siver Handhabung der den Gemeinden überwiesenen Rechte und Pflichten liegen. Ein weiterer Ausbau der Autonomie wird hier vorerst weder erstrebenswert noch überhaupt durchführbar sein, da man schon jetzt bis an die äusserste Grenze dessen gegangen ist, was mit Rücksicht auf persönliche und materielle Leistungsfähig­keit der Beteiligten auf absehbare Zeit durchführbar ist. Es wird Aufgabe einer weitblickenden Schutzgebietsregierung sein, den jungen Gemeinden möglichst weiten Spielraumi zu individueller Entwicklung zu lassen. Freilich ist es dabei notwendig, dass man die Gemeinden von vornherein nicht in hilflosem Zustande in die Welt setzt, sondern sie genügend ausrüstet und ausstattet.