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Deutsch-Südafrika im 25. Jahre Deutscher Schutzherrschaft : Skizzen und Beiträge zur Geschichte Deutsch-Südafrikas / von Wilhelm Külz
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Hilfe des Mutterlandes angewiesen, als dass sich dessen gesetz­gebende Faktoren in das Recht der Beschlussfassung über die materiellen Notwendigkeiten mit einer Körperschaft des Schutz­gebiets teilen könnten. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass die Bevölkerung des Schutzgebietes einen nicht unerheblichen Teil des erforderlichen Aufwandes in Gestalt von Zöllen und Steuern selbst trägt, und dass das Land in absehbarer Zeit den Gesamtaufwand wird bestreiten können. So anerkennenswert aber diese Leistungen auch sind, und so erfreulich die Perspektive der Zukunft ist, so sind gegenwärtig alle diese Verhältnisse noch zu wenig fundiert, und der materielle Schwerpunkt liegt jetzt noch beim Mutterlande. Zum entscheidenden Wort sind deshalb die Stellen zuständig, die gleichzeitig auch zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Mutterlandes berufen sind. Gleichwohl ist es im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung des Schutz­gebietes unerlässlich, auch in den Fragen der Landesverwaltung in engster Fühlung mit der Bevölkerung zu bleiben, ihre Erfahrungen nutzbar zu machen und ihr im weitesten Umfange die Möglichkeit zu geben, ihre Wünsche und Ansichten vorzubringen. Es ist aus diesen Gründen die Teilnahme der Bevölkerung an der Landes­verwaltung in die Form eines Landesrates gekleidet worden. Der Landesrat ist für alle wesentlichen Fragen des öffentlichen Lebens im Schutzgebiet konsultative Körperschaft.

Von den im Vorstehenden dargelegten Gesichtspunkten aus stellt sich die gegenwärtige Einrichtung der Selbstverwaltung als der Versuch dar, die Teilnahme der Bevölkerung an der Ver­waltung nach Massgabe des erreichten Grades der Leistungsfähig­keit in organischer Entwicklung für die lokale, für die Bezirks­und für die Landes-Verwaltung zu regeln.

c) Die einzelnen Selbstverwaltungsformen.

Die örtliche Selbstverwaltung findet ihre Verkörperung in den Gemeindeverbänden. Unter Gemeinde stellt man sich zunächst einen räumlichen Bezirk vor, eine Gesamtheit von Wohnplätzen, von Grundstücken. Welche Grenzen diesem Bezirk zu geben sind, ist bei jeder einzelnen Ortschaft vom geographischen und wirt­schaftlichen Standpunkt aus genau und gesondert zu prüfen. Ge­meinsam für alle Gemeinden ist nur das Grunderfordernis, dass der Bezirk so weit auszudehnen ist, dass er sich baulich und wirt­schaftlich auf viele Jahrzehnte hinaus ungehemmt entwickeln kann.