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Teil 3 (1919) Beiträge zur Völkerkunde des Ost-Mbamlandes / unter Mitarb. von Theodor Mollison ... von Franz und Marie Pauline Thorbecke
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Häuptlingsweiber zum Ehebruch verleiteten, sehr schwer bestraft; dieser Ein­bruch in das persönliche Recht des Häuptlings hatte stets den Tod zur Folge, ebenso wurden Häuptlingsweiber, die sich mehrfach eheliche Untreue zu Schuldep kommen ließen, mit dem Tode bestraft. >

Offene Auflehnung strafte der Häuptling ebenfalls mit dem Tode; wer sich aber an geheimen Umtrieben und Wühlereiengegenihn beteiligte, ihn verleumdete und die übrigen Untertanen gegen ihn aufzuhetzen suchte, mußte sich auf Ausweisung außer Landes oder Verkauf in die Sklaverei, meist an den Haussa, gefaßt machen.

Im Gerichtsverfahren wird die vom Richter geforderte Aussage des Ange­klagten besonders hoch gewertet; sie gilt gewissermaßen als Eid und verlangt strengste Wahrhaftigkeit. Sonst wird im Leben Lügen nicht gerade als vorbildlich angesehen, gilt aber auch nicht als besonders unmoralisch, vor Gericht aber ist es ein Verbrechen. Gesteht z. B. in einem Verfahren wegen Diebstahls der Ange­klagte dem Häuptling ohne weiteres die Tat, so trifft ihn keine andre Strafe als Rückgabe oder Schadensersatz. Leugnet er aber und lügt und wird später doch der Tat überführt, so trifft ihn die zweithärteste Strafe, Verkauf in die Sklaverei. Als Beweismittel galt neben der Zeugenaussage in allen zweifelhaften Fällen, besonders aber bei Anklagen wegen Zauberei das Gottesurteil. Aus einer Baum­rinde 1 wird ein Trank gebraut, der Erbrechen hervorruft oder den Tod verursacht : der Unschuldige gibt das Gift von sich, der Schuldige stirbt. Unsre Tikarleute waren von der Unfehlbarkeit des Urteils fest überzeugt; Mbo, unser sonst so zu­verlässiger Dolmetsch aus Ngambe, behauptete, den Trank selber einmal freiwillig getrunken zu haben, um sich von einer Anklage wegen Diebstahls zu reinigen. Auch wurde uns ein Mann gezeigt, dessen Frau vor gar nicht langer Zeit beim Häuptling wegen Zaubermords verklagt war; sie ging freiwillig in den Wald, holte die Rinde, braute den Trank und starb daran. Unsre Leute waren von ihrer Schuld völlig überzeugt.

Übersinnliche Vorstellungen

Religi on

In der Religion der Tikar unterscheiden wir Geister- und Gottesglauben. Der erste ist ganz primitiv und roh, der zweite von einer Ethik, deren Tiefe über­rascht.

Der Geisterglaube erscheint unbestimmt und wenig klar; es herrschen die ver­schiedensten Vorstellungen. Der eine glaubt an viele Geister in Luft und Wind, die unberechenbar dem Menschen Gutes oder Böses tun; andre stellen sich nur einen bösen Geist vor, der in der Luft lebt. Wenn nach einem Gras­brand ein nach oben ziehender Luftwirbel die Asche mit empor trägt, er­kennt der Tikar daran die unmittelbare Gegenwart des Geistes, der zur Sonne

1 Trotz aller Bemühungen und Fragen weigerten sich unsre Tikarleute standhaft, den Baum zu nennen oder seine Rinde zu beschaffen, wohl aus Angst vor den Folgen solchen Verrats eines Stammesgeheimnisses.