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Ein geschichtlicher Rückblick auf die Deutsche Kolonisation in Afrika und Melanesien / von N. v. Engelnstedt
Entstehung
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Könige gewählt und im Januar 1890 der Wortlaut des Sa- moa-Vertrages veröffentlicht.

Derselbe erklärte die Inselgruppe für neutral. Die Ange­hörigen der 3 Signatarmächte sollten gleiche Rechte besitzen. Ferner wurde die Unabhängigkeit von Samoa anerkannt und festgestellt, daß keine der drei Vertrag schließenden Mächte irgend­welche besondere Kontrolle auszuüben berechtigt sein sollte. Ma- lietoa wurde als König anerkannt und die Bildung eines ober­sten Gerichtshofes angeordnet, zu dem die 3 Mächte, oder, falls diese sich nicht einigen konnte», der König von Schweden den Oberrichter zu ernennen hatte. Ferner regelte der Vertrag die Besitzrechte des Landes, beschränkte das Recht der Eingeborenen, Land zu verkaufen, traf Anordnungen über die Untersuchung von Reklamationen, sowie für die Registrierung gültiger Landes­titel, bestimmte die Grenzen des Stadtbezirkes von Apia und ordnete dessen Verwaltung in der Weise, daß der Präsident des Kommunalrates von den drei Vertragsmächten zu ernennen ist, und, falls ein Einverständnis darüber nicht zu erzielen sein sollte, von den Königen von Schweden, Holland, dem Kaiser von Brasilien oder von der Schweiz ernannt wird. Der Ver­trag enthält endlich noch eine Anzahl von Einzelbestimmungen über die Erhebung von Einfuhrzöllen bezw. Steuern, sowie über den Verkauf von Gewehren und Spirituosen.

Schluß -Wetterchtrrngen.

Wenn in weiteren Kreisen vielfach die Ansicht in den Vor­dergrund gestellt wird, daß die Kolonieen in der Hauptsache die Aufgabe haben, die Auswanderung des übervölkerten Mutter­landes in bestimmte Bahnen zu leiten und diesen! nutzbar zu erhalten, so müssen wir voranschicken, daß unsere Kolonieen diesen Anforderungen nicht entsprechen. Dies ist auch nicht unbedingt richtig, jedenfalls von untergeordneter Bedeutung.