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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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und über die vom Bergwerkseigentümer zu führenden Nachweisungen (§ 59), über die Bestellung der Betriebsführer ($ 60), über Zuschlagsabgaben bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Feldessteuer oder Förderungsabgabe (§ 65), über die Anordnung der Beitreibung bei Säumigkeit in der Abgabenzahlung (S 66), von der Entscheidung über Wegnahme von Betriebsvorrichtungen nach Aufhebung des Bergwerkseigentums (S 68), von der Einleitung des Verfahrens wegen Aufhebung des Bergwerkseigentums (&ü 69 u. ff.), der Zwangsversteigerung (§ 72), dem Aufhebungsbeschluss ($ 73), dem Verzicht auf das Bergwerkseigentum ($ 74), dem Erlass bergpolizeilicher Anord­nungen (§§ 87, 88), Fundanzeigen (§ 89).

§ 12.

Eine von der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika vor dem 1. Oktober 1906 erteilte Schürferlaubnis (Schürfschein) bleibt bis zu ihrem Ablauf in Kraft. Solange ist auch nur die vereinbarte Schürfgebühr fortzuentrichten.

Ein auf Grund von solcher Erlaubnis gemachter und der Bergbehörde bis zum 1. Januar 1907 angezeigter Fund gibt dem Schürfer das Recht, binnen einer vom Gouverneur zu bestimmenden Frist ein die Fundstelle ein- schliessendes Schürffeld nach Massgabe der Bergverordnung vom 8. August 1905 abzustecken, und es dürfen während der Frist von Dritten Schiirf- felder nur unbeschadet dieses Rechts des Finders abgesteckt werden.

Ein vor dem 1. Januar 1906 von der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika verliehenes Bergbaufeld bleibt seiner räumlichen Aus­dehnung nach bestehen, unterliegt jedoch im übrigen den Vorschriften der Bergverordnung vom 8. August 1905. Auch sind vom 1. Oktober 1906 die Feldessteuer und die Förderungsabgabe nach Massgabe dieser Verordnung zu entrichten.

12. a) Nachtrag zu dem Vertragsentwurf.

Dieser Vertragsentwurf erhielt später noch als § 13 den Zusatz: Unberührt bleiben durch diesen Vertrag die Abgaben, welche der Deutschen Colonial-Gesellschaft aus verschiedenen Verträgen einigen Häuptlingen gegenüber obliegen.