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VII. II., VII. 12.
Die Unterzeichnete Deutsche Colonial-Qcsellschaft für Südwestafrika bittet die hohe Colonial-Abteilung um eine gefällige baldige Erklärung, um diesbezügliche Instruktionen an ihre Vertretung im Schutzgebiete hinauszulegen.
Ehrerbietigst
Deutsche C o I o n i a 1 - G e s e 11 s c h a f t für Süd west-Afrika. gez.: F. Bug ge. gez.: F o w 1 e r.
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12. Entwurf eines Vertrages zur Uebernalmie der Bergverordnung vorn S. August 1905 im Gebiet der Colonial-Gesellscliaft.
Zwischen dem Deutschen Reiche, vertreten durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abteilung), einerseits und der Deutschen Colonial-üesellschaft für Südwest-Afrika, vertreten durch ihren Vorstand, anderseits wird, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrats der letzteren, folgender Vertrag geschlossen:
§ 1.
Der Deutschen Colonial-üesellschaft für Südwest-Afrika stehen im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete teils als Eigentümerin des Landes, teils auf Grund besonderer Verträge vom Reiche anerkannte mannigfache Bergwerksgerechtsame zu, nämlich folgende:
Durch den Erlass vom 20. Dezember 1901 K. 12 999/91 -150 hat das Auswärtige Amt den zwischen dem Kaiserlichen Gouverneur des deutschsüdwestafrikanischen Schutzgebiets und der Gesellschaft geschlossenen Vertrag vom 14. Juni /22.August 1901 genehmigt, inhalts dessen die alleinige und ausschliessliche Berggerechtsame der Deutschen Colonial-üesellschaft für Südwest-Afrika im ehemals Jan Jonkersehen und im Hererogebiete, im Umkreise der Erzlagerstätte auf der Farm Hohewarte sowie in denjenigen Teilen des Schutzgebiets anerkannt werden, in welchen diese Gesellschaft das Landeigentum erworben hat, insbesondere in dem Gebiete zwischen dem Swakop- und dem Kuiseb-FIusse.
Ferner hat die Deutsche Colonial-üesellschaft für Südwest-Afrika ausschliessliche Berggerechtsame im Bethaniergebiet erworben, und zwar auf Grund des Artikels 6 des zwischen dem Deutschen Reiche und dem Be-