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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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I. C. 2.

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2. Schutz- und Freundschaftsvertrag des Kapitäns Manasse zu Hoachanas, Häuptlings der roten Nation, mit dem Deutschen Reich v. 2. September 1885.

Uebersetzung.

Se. Maj. der Kaiser, König von Preussen, Wilhelm I. im Namen des Deutschen Reiches einerseits und

das selbständige Oberhaupt der roten Nation von Gross-Namaqualand, Kapitain Manasse zu IHoacha! nas für sich und seine Rechtsnachfolger anderseits

haben den Wunsch, einen Schutz- und Freundschaftsvertrag abzuschliessen.

Zu diesem Zweck hat der Bevollmächtigte Sr. Maj. des Deutschen Kaisers, der Lehrer C. 0. Büttner, mit dem Capitän Manasse und dessen Rat das Nachfolgende vereinbart.

1 .

Der Capitän Manasse bittet Se. Maj. den Deutschen Kaiser, den Schutz seines Landes und Volkes zu übernehmen. Se. Maj. der Deutsche Kaiser nimmt dies Gesuch an und sichert dem Kapitän seinen allerhöchsten Schutz zu. Als äusseres Zeichen dieses Schutzes wird die deutsche Flagge aufgezogen.

2 .

Se. Maj. der Deutsche Kaiser verpflichtet sich, diejenigen Verträge, welche andere Staaten oder Untertanen derselben mit dem Oberhaupte des Volkes von Gross-Namaqualand abgeschlossen haben, zu respektieren und gleichzeitig den Kapitän nicht zu benachteiligen in bezug auf Einforderung der Einkünfte, die ihm nach dem Gesetz aus der Benutzung seines Landes zustehen, noch in die Rechtsprechung über seine Untertanen einzugreifen.

3.

Der Kapitän der roten Nation verpflichtet sich, sein Land ganz oder teilweise nicht an einen anderen Staat oder Untertanen desselben ohne Zu­stimmung Sr. Maj. des Kaisers abzutreten, noch ohne die Zustimmung des­selben mit anderen Regierungen Verträge abzuschliessen.

4.

Der Kapitän verspricht, Leben und Eigentum aller deutscher Reichs­angehörigen und Schutzgenossen zu schützen. Er gibt ihnen das Recht, in Ovyheia zu reisen, zu wohnen, zu arbeiten, zu kaufen und zu verkaufen, soweit sein Land reicht.

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