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Verordnungsgewalt in den deutschen Schutzgebieten / von Erich Bauerfeld
Entstehung
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Der Stellvertreter des Reichskanzlers bei dessen Verhinderung.

Wie bereits oben S. 4144 bezüglich der Stell­vertretung bei der Gegenzeichnung ausgeführt ist, wird der Reichskanzler im Behinderungsfalle

a> für die Schutzgebiete in Afrika und in der Süd­fee durch den Staatssekretär des Reichskolonial- amtes,

I») für Kiautschou durch den Staatssekretär des Reichsmarineamtes

vertreten. Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Wahrnehmung des Verordnungsrechtes.

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Die Verkündigung der Verordnungen des Reichskanzlers.

Was die Verkündigung der Verordnungen des Reichs­kanzlers anbelangt, so gelten für sie dieselben Grund­sätze, die oben S. 44- 46 für die kaiserlichen Verordnungen aufgestellt sind.

Gin bestimmtes Blatt für die Veröffentlichung ist auch bezüglich der Verordnungen des Reichskanzlers nicht vorgeschrieben. Er kann sich also ebenso wie der Kaiser nach seiner Wahl des Reichsgesetzblattes oder kolonialer Blätter bedienen.