71
8 3 .
Der Stellvertreter des Reichskanzlers bei dessen Verhinderung.
Wie bereits oben S. 41—44 bezüglich der Stellvertretung bei der Gegenzeichnung ausgeführt ist, wird der Reichskanzler im Behinderungsfalle
a> für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südfee durch den Staatssekretär des Reichskolonial- amtes,
I») für Kiautschou durch den Staatssekretär des Reichsmarineamtes
vertreten. Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Wahrnehmung des Verordnungsrechtes.
8 - 4 -
Die Verkündigung der Verordnungen des Reichskanzlers.
Was die Verkündigung der Verordnungen des Reichskanzlers anbelangt, so gelten für sie dieselben Grundsätze, die oben S. 44- 46 für die kaiserlichen Verordnungen aufgestellt sind.
Gin bestimmtes Blatt für die Veröffentlichung ist auch bezüglich der Verordnungen des Reichskanzlers nicht vorgeschrieben. Er kann sich also ebenso wie der Kaiser nach seiner Wahl des Reichsgesetzblattes oder kolonialer Blätter bedienen.