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Verordnungsgewalt in den deutschen Schutzgebieten / von Erich Bauerfeld
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Kaiser ist dem Reichskanzler z. B. durch die Allerhöchste Verordnung v. 2. 5. 1894 erteilt worden, die ihn be­fähigt, für diejenigen innerhalb einer deutschen Interessen­sphäre in Afrika gelegenen, zu dem Schutzgebiet bisher nicht gehörigen Gebietsteile, deren Unterstellung unter die deutsche Verwaltung angezeigt erscheint, die hierzu erforder­lichen Anordnungen in betreff der Organe der Verwal­tung und'der Rechtspflege zu treffen.

3. Kapitel.

VerordnungsgewalL des Reichskanzlers kraft Gesetzes.

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Auf Grund des Schuhgebietsgesetzes.

Wichtiger als das Verordnungsrecht des Reichs­kanzlers kraft Delegation ist sein originäres Verordnungs­recht auf Grund des Schutzgebietsgesetzes.

tz 15 Abs. 1 SchGG. ermächtigt den Reichskanzler, die zur Ausführung des Schutzgebietsgesetzcs erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Diese Bestimmung ist nicht als überflüssig anzusehen. Ohne sie stände zwar das Ausführungsrecht dem Kaiser zu als Ausfluß seiner Schutzgewalt, es könnte aber vor: ihm nicht dem Reichskanzler delegiert werden, da die Ernennung eines Ausführungsorganes nach Art. 7 Ziff. 2 RV., dessen Inhalt sachlich auch für die deutschen Schutz-

"9 Riebow Bd. 2 S. 90 Nr. 82.