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Kaiser ist dem Reichskanzler z. B. durch die Allerhöchste Verordnung v. 2. 5. 1894 erteilt worden, die ihn befähigt, für diejenigen innerhalb einer deutschen Interessensphäre in Afrika gelegenen, zu dem Schutzgebiet bisher nicht gehörigen Gebietsteile, deren Unterstellung unter die deutsche Verwaltung angezeigt erscheint, die hierzu erforderlichen Anordnungen in betreff der Organe der Verwaltung und'der Rechtspflege zu treffen.
3. Kapitel.
VerordnungsgewalL des Reichskanzlers kraft Gesetzes.
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Auf Grund des Schuhgebietsgesetzes.
Wichtiger als das Verordnungsrecht des Reichskanzlers kraft Delegation ist sein originäres Verordnungsrecht auf Grund des Schutzgebietsgesetzes.
tz 15 Abs. 1 SchGG. ermächtigt den Reichskanzler, die zur Ausführung des Schutzgebietsgesetzcs erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Diese Bestimmung ist nicht als überflüssig anzusehen. Ohne sie stände zwar das Ausführungsrecht dem Kaiser zu als Ausfluß seiner Schutzgewalt, es könnte aber vor: ihm nicht dem Reichskanzler delegiert werden, da die Ernennung eines Ausführungsorganes nach Art. 7 Ziff. 2 RV., dessen Inhalt sachlich auch für die deutschen Schutz-
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