Wendung bringt und die Festsetzung des Etats zu einem Akte der Legislative macht.
§ 1 bestimmt, daß alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete für jedes Jahr veranschlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht werden müssen. Für jedes Schutzgebiet wird ein besonderer Etat aufgestellt, der vor Beginn des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt wird.
Ebenso erfolgt, den Vorschriften des Art. 73 RV. entsprechend, gemäß § 4 des Schutzgebietsetatsgesetzes die Aufnahme einer Anleihe sowie die Übernahme einer Garantie zur Deckung außerordentlicher Bedürfnisse eines Schutzgebietes ebenfalls im Wege der Reichsgesetzgebnng.
Es ist klar, daß diese durch das Schutzgebietsetatsgesetz festgesetzten Beschränkungen der kaiserlichen Verordnungsgewalt über die Entziehung des Budgetrechtes hinausgehen und daß hierdurch den gesetzgebenden Faktoren des Deutschen Reiches eine Kontrollierung der Kolonial- verwaltung und eine indirekte Einwirkung auf die Organisation der deutschen Schutzgebiete ermöglicht ist.
III. Abschnitt.
Die VerordnrrngsgewaLL des Reichskanzlers.
1. Kapitel.
Allgemeines.
Neben dem Kaiser ist vor allem der Reichskanzler Zum Erlaß von Rechtsverordnungen befugt. Er nimmt