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Verordnungsgewalt in den deutschen Schutzgebieten / von Erich Bauerfeld
Entstehung
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§ 2 .

Auf Grund des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes.

Ferner gibt das Schutzgebietsgesetz dem Reichskanzler noch mittelbar ein selbständiges Verordnungsrecht durch die im tz 3 SchGG. enthaltene weitgehende Rezeption des K ons ulargerichtsb arkeitsges etzes.

Nach dem rezipierten 8 23 Abs. 3 KonsGG. treten, soweit in den schon oft erwähnten im 8 19 KonsGG. auf­genommenen Reichs- und preußischen Gesetzen auf An­ordnungen oder Verfügungen einer Landeszentralbehörde oder einer höheren Verwaltungsbehörde verwiesen wird, an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken, und damit auch in den deutschen Schutzgebieten, Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers oder der von diesem dazu ermächtigten Behörde.

8 29 KonsGG. bestimmt, daß das Einrücken einer öffent­lichen Bekanntmachung in den Deutschen Neichsanzeiger nicht erforderlich ist, sofern daneben eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben ist, und gibt dem Reichs­kanzler die Befugnis, Ausnahmen anzuordnen und die Art der Veröffentlichung zu bestimmen.

Schließlich kann der Reichskanzler nach 8 35 KonsGG. anordnen, wer in den Konsulargerichtsbezirken, also auch in den deutschen Schutzgebieten, an die Stelle der Ge­meinde des Fundortes in den Fällen der 88 976,977BGB. und an die Stelle der öffentlichen Armenkasse einer Ge­meinde im Falle des 8 2072 BGB. tritt.