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einmal durch die formellen Erfordernisse für die kaiserlichen Verordnungen und sodann durch die Beschränkungen des grundsätzlich unbeschränkten Verordnungsrechtes auf den wichtigsten Gebieten.
2. Kapitel.
Formale Erfordernisse der kaiserlichen Verordnungen.
§ 1 -
Die Gegenzeichnung des Reichskanzlers.
Das hauptsächlichste formale Erfordernis der kaiserlichen Rechtsverordnungen ist die Gegenzeichnung des Reichskanzlers. Die Notwendigkeit dieser Gegenzeichnung ist in der Literatur wohl allgemein anerkannt, aber verschieden begründet.
Der Art. 17 RV?H ist nicht ohne weiteres für das Erfordernis ins Feld zu führen, denn die Neichsverfassung hat ja ohne ausdrückliche Einführung in den deutschen Schutzgebieten keine Geltung.
Art. l? RV.: „Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Neichsgesetze und die Überwachung der Alisführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Rainen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt".