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Kaisers v. 27. 4. 1898 ^ zum Schutzgebiet erklärt wurde. Für die Angelegenheiten der Kolonie Kiautschou ist nämlich auf Grund der Allerhöchsten Order v. 27. 1. 1898 "tz aus militärischen Gründen das Reichsmarineamt zuständig, so daß bezüglich der Gegenzeichnungen von Verordnungen für diese Kolonie eine Stellvertretung des Reichskanzlers bereits vor Errichtung des Neichskolonial- amtes möglich war. Soweit es sich also um die Gegenzeichnung von Verordnungen handelt, die für Kiautschou bestimmt sind, war und ist bei Verhinderung des Reichskanzlers der Staatssekretär des Reichsmarineamtes zur Stellvertretung befugt.
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Die Verkündigung.
Das zweite formale Erfordernis für die kaiserlichen Rechtsverordnungen ist die Verkündigung.
Daß eine solche Verkündigung überhaupt zu erfolgen hat, ist aus dem allgemeinen Grundsätze zu entnehmen, daß Verordnungen, die sich mit Gesetzeskraft an die Untertanen richten und in deren Freiheit und Eigentum eingreifen, in der Weise verkündet werden müssen, daß ihre Kenntnisnahme jedem möglich ist.
Wo aber diese Verkündigung zu erfolgen hat, ob sie im Reichsgesetzblatt erfolgen muß, oder ob dem Kaiser
E) RGBl. 1898 S. 171; Riebow Bd. 4 S. 165. 'Otz Riebow-Zimmer mann Bd. 4 S. 160.