90
Sonderrechtsgebiet Schürffreiheit erklärt (s. oben S. 92), liegt es im Begriff des Bergregals, daß der Inhaber des Regals das Mineralgewinnungsrecht anderen zur Ausübung gegen Abgaben verleiht. Es wird also von der weiteren gesetzlichen Ausführung der Verordnung vorn 16. Mai 1903 oder ihrer Anwendung in der Praxis abhängen, ob man von einem staatlichen Bergregale sprechen kann. Bis jetzt ist nur in einen: Falle das Mineralgewinnungsrecht weiter verliehen worden. Durch die Verordnung des Gouverneurs von Tsingtau von: 26. Oktober 1909 wurde einer offenen Handelsgesellschaft das ausschließliche Recht zum Aufsuchen und Gewinnen von Kohle und sonstigen Mineralien auf mehreren zum Schutzgebiete gehörigen Inseln bis 31. Dezember 1937 erteilt.
Neben dem ausschließlichen Rechte, Salz durch Bergbau zu gewinnen, steht dem Fiskus auf Grund der Verordnung von: 12. März 1910 auch das ausschließliche Recht zu, Salz aus Seewasser gewerbsmäßig zu gewinnen. Die Ausübung dieses Rechtes kann nach Bedarf an Privatunternehmer gegen Gebühren vergeben werden.
Die bergbehördlichen Geschäfte werden in Kiautschou von: Gouverneur selbst besorgt, den: ein bergmännischer Sachverständiger beigegeben ist.
9. Sonderrechte.
Die Bestimmungen der Bergverordnung sind für das ganze Gebiet der deutschen Kolonien mit Ausnahme von Kiautschou erlassen worden. Die Anwendung der Bergverordnung auf dieses ganze Gebiet ist aber tatsächlich beschränkt durch den Bestand von Sonderberechtigungen, bei welchen die vor den: Inkrafttreten der Bergverordnung in den einzelnen Schutzgebieten entstandenen Sonderberechtigungen zu unterscheiden sind von den nach diesem Zeitpunkte auf Grund der Bergverordnung selbst entstandenen.
Nach § 93 gilt die Bergverordnung auch in den Gebieten, in denen Bergrechte auf Grund einer vom Reichskanzler oder von: Auswärtigen Amte, Kolonialabteilung, erteilten oder bestätigten Sonderberechtigung zugunsten von Gesellschaften bestehen, soweit sich nicht aus den: Inhalte der Berechtigung etwas anderes ergibt.