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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
Entstehung
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4. Der Bergwerksbetrieb.

Über den Bergwerksbetrieb enthält die Bergverordnung nur wenig Bestimmungen. Soweit die Regelung des Bergwerksbetriebes Aufgabe der Polizei ist, ist die Anordnung der erforderlichen Be­stimmungen den Bergbehörden überlassen. Durch das Wegfallen einer Organisation und einer Vertretung der Arbeiterschaft sind Bestimmungen über das Knappschaftswesen nicht notwendig ge­wesen. Im übrigen hat sich bisher das Bedürfnis nach einer ein­gehenden, allgemeinen Regelung des Bergwerksbetriebes noch nicht geltend gemacht, da ein geregelter Bergwerksbetrieb erst bei wenig bergbaulichen Unternehmungen und erst in jüngster Zeit aufge­kommen ist. Die wenigen Bestimmungen der Bergverordnung betreffen den Betriebszwang, die Anzeige des Bergwerksbetriebes, die Buchführung und die Beaufsichtigung und Leitung des Betriebes.

Ein regelmäßiger Bergbaubetrieb ist nur in einen: Bergbau­felde, also nach Erwerb von Bergwerkseigentum gestattet. Das Gewinnen von Mineralien im Bergbausreien ist durch § 90 Ziff. 3 und 4 unter Strafe gestellt. Der regelmäßige Bergwerksbetrieb in einem Schürffelde gibt der Bergbehörde die Befugnis, das Schürf- feld gegen den Willen des am Schürffelde Berechtigten in ein Berg­baufeld umzuwandeln oder das Aufhören der Schließung auszu- sprechen (§ 38).

Die wichtigste von den Vorschriften über den Betrieb ist die des § 57, die den Betriebszwang einführt. Die wirtschaftspolitische rutio dieser Vorschrift ist die, zu verhindern, daß die Bodenschätze, die einen bestimmten Teil des Volkswirtschafts- und Nationalver­mögens darstellen, zu einem für die Allgemeinheit wertlosen Besitze werden. Diese Gefahr lag besonders bei den Bestimmungen des kolonialen Bergrechtes nahe, da die Vereinigung des Grundsatzes der Bergbaufreiheit, der Bestimmung, daß ein Schürfer beliebig viele Felder belegen kann, und des Anspruches auf Erwerb von Berg­werkseigentum auch ohne den Nachweis eines Fundes die Belegung und Sperrung größerer Gebiete nur zu spekulativen Zwecken be­sonders erleichtert. Zur Verhütung der aus dieser Möglichkeit entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden hat die Bergverordnung zwar auch noch andere Bestimmungen getroffen; so, daß nach zwei-