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e) Gegenstand des Bergwertseigentums.
Der hauptsächlichste Gegenstand des Bergwerkseigentums ist das Recht, Mineralien zu gewinnen. § 1 zählt die Mineralien auf, die der Verfügung des Grundeigentümers entzogen, d. h. bergbaufrei und zum Gegenstand des bergmännischen Gewinnungsrechtes gemacht sind. Die Bergverordnung weicht dabei in der Anordnung und in der Zahl der Mineralien von dem geltenden preußischen Bergrechte ab. Sie hat die dem deutschen Bergrechte unbekannte Scheidung in Edelmineralien und gemeine Mineralien dem britisch-afrikanischen Bergrechte entnommen, das die Bergbaufelder in ininin§ bar^ (Edelmineralfelder) und in Mineral dases (gemeine Mineralfelder) scheidet. Zu den Edelmineralien gehören nach § 1:
1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin) gediegen und als Erze,
2. Edelsteine,
Zu den gemeinen Mineralien:
1. alle vorstehend nicht genannten Metalle (gediegen und als
Erze),
2. Glimmer und Halbedelsteine,
3. Kohlen, Salze und nutzbare Erden, und zwar:
a) Steinkohlen, Braunkohlen und Graphit,
b) Bitumen in festem, flüssigen und gasförmigen Zustande, insbesondere Erdöl und Asphalt,
c) Steinsalz nebst den auf derselben Lagerstätte brechenden Salzen und die Solquellen,
cl) Erden, die wegen ihres Gehaltes an Schwefel oder zm Darstellung von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind; in den Südseeinseln auch organische und anorganische Phosphate, welche zur Herstellung von Düngemitteln verwendet werden können.
Die Entnahme von Kochsalz aus den sogenannten Salzpfannen, also die Gewinnung von Salz durch Verdunstung von Meerwasser, ist in Südwestafrika der Bergverordnung nicht unterworfen; diese Salzgewinnung steht also jedermann frei.
In Ostafrika, Kamerun, Togo und den Schutzgebieten der Südsee gilt die Bergverordnung nicht für den von Eingeborenen betriebenen Tagebau auf Eisen, Kupfer, Graphit und Salz. Dieser Tagebau