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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
Entstehung
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gesetzlichen Titel für die Errichtung dieser Anstalten zu geben, damit sie als Zubehör des Bergwerkseigentums auch das Enteignungsrecht gegenüber dem Grundbesitzer erhalten (vgl. Motive zum preuß. allg. Berggesetz vou 1865 Z. f. Br. Bd. 6/132). Nach dem Rechte des BGB., das nur bewegliche Sachen als Zubehör kennt (§ 97 BGB.), gelten diese Nebenrechte jetzt als Bestandteil des Bergwerkseigen­tums (§ 96 BGB.), da das Bergwerkseigentum des kolonialen Berg­rechtes nach § 1 Ziff. 2 der Ausftihrungsverordnung selbst den un­beweglichen Sachen gleichgestellt ist (vgl. nächsten Absatz). Die Anlagen, die auf Grund dieser Nebenrechte errichtet werden, werden Bestand- teile des Bergwerkes. Die Nebenrechte selbst und die Nebenanlagen können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, sondern teilen das Rechtsschicksal des Bergwerkseigentums beim Verkaufe, bei der Be­lastung, Versteigerung und der Aufhebung.

Im Rechtsverkehr ist das Bergwerkseigentum den unbeweglichen Sachen gleichgestellt. Nach 8 1 Ziff. 2 der AusfVdg. gelten für das Bergwerkseigentum entsprechend die Vorschriften des 8 50 Abs. 2 und 3 preuß. allg. Bergges. in der Fassung vom 20. September 1899. Nach 8 50 der ursprünglichen Fassung vom Jahre 1865 gehörte das durch Verleihung begründete Bergwerkseigentuni zu den unbeweg­lichen Sachen; es war also selbst eine unbewegliche Sache. Das preuß. Bergges. in der Fassung vom 20. September 1899 hat die Frage nach der rechtlichen Eigenschaft des Bergwerkseigentums offen gelassen und nur bestimmt, daß es in rechtlicher Beziehung den Grund­stücken gleichsteht. Aus dieser veränderten Fassung ist aber nicht zu schließen, daß das Bergwerkseigentum jetzt nicht mehr zu den un­beweglichen Sachen gehört. Wie das Erbbaurecht, für das nur die Vorschriften über Grundstücke gelten, selbst Grundstücksnatur hat, ebenso auch das Bergwerkseigentum. Dies ist auch in den Motiven zum preuß. AGzBGB. Seite 58 ausgesprochen:Das Erbbäu- recht gehört, wie das Bergwerkseigentum, zu deu unbeweglichen Sachen".

d) Subjekte des Bergwerkseigentmns.

Wer ist berechtigt, in den Schutzgebieten Bergwerkseigentum zu erwerben? Dieses Recht ist entsprechend dem Grundsätze der Bergbaufreiheit nach der subjektiven Seite hin grundsätzlich unbe-