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Die afrikanischen Schutzgebiete.
5. daß während der ersten Zeit, in der eine Verwaltung hiev eingesetzt wird, unsere Landessitte berücksichtigt wird.
Kamerun, 11./12. Juli 1884."
Nach dem Akt des Flaggenhissens erließ vr. Nächtigst ein Zirkular an die Vertreter der fünf in Kamerun ansässigen englischen Firmen, um dieselben hinsichtlich ihrer Handelsinteressen zu beruhigen. Diesem Erlaß, folgte ein zweiter bezüglich des bis dahin bestehenden 6ourt ol Lhuit)^),, welcher unter dem bisherigen Vorsitz des englischen Konsuls die Differenzen zwischen Fremden und Eingeborenen auszugleichen hatte. Nachtigal schlug nun ein gleiches Schiedsgericht vor, nur mit dem Unterschiede, daß dasselbe fortan unter deutschem Protektorate zu arbeiten hätte. Die englischen Kaufleute zeigten zwar ihre Bereitwilligkeit, bei diesem provisorischen Gerichtshöfe mitzuwirken, doch wollten sie zuvor noch mit dem englischen Konsul bezüglich dieses Punktes konferieren.
Am 19. Juli lief das englische Kanonenboot „Flirt" mit dem englischen Konsul Hewett an Bord im Kamerunfluß ein. Der Konsul ließ. sofort die Häuptlinge Bell und Akwa an Bord entbieten, welcher Aufforderung jedoch nur King Bell Folge leistete. Dieser mußte hier alle möglichen Vorwürfe hören, welche darin gipfelten, daß er mit der Unter- zeichnung nicht bis zur Ankunft des Konsuls gewartet hätte.
Am folgenden Tage machte der „too lute 6on8u1", wie ihn seitdem die. Engländer der dortigen Gegend nannten. Besuch an Bord den „Möwe", welcher sofort von Herrn Dr. Nachtigal erwidert wurde. Hierbei protestierte Mr. Hewett zunächst gegen die Unterstellung des Kamerungebiets unter die Oberhoheit Seiner Majestät des Deutschen Kaisers^ da die Häuptlinge durch frühere Versprechen bereits an England gebunden gewesen seien, und ferner gegen den Versuch, denOourt ol auf
zuheben, da derselbe durch einen Staatsvertrag eingesetzt sei. Bezüglich des letzten Punktes zeigte sich Dr. Nachtigal entgegenkommend und ließ. ini allgemeinen Interesse den Oowrt noch fortbestehen, den Protest gegen die Besitzergreifung nahm der Generalkonsul dagegen nur zur Berichterstattung an den Reichskanzler an.
Das Küstentiefland. 2)
Das Tiefland der Küste verdankt seine Entstehung fast ausschließlich der Zersetzung der Gesteine des Plateaus durch atmosphärische Einflüsse, sowie durch die der Vegetation und des Wassers. Durch sie wird das Urgestein zersetzt und verwittert, durch die Flußläufe dann nach der Niederung heruntergeführt, wo es sich schichtweise als Laterit absetzt und als solcher die typische Formation des Westafrikanischen Tieflandes bildet.
Z Schiedsgericht.
2) Dr- Fr. Plehn: „Die Kamerunküste", S. 4ff.