Ausgedehnt auf die Inseln der Salomonsgruppe durch Verordnung vom 22. Juli 1887.
Polizei-Verordnung, betr. Ordnung des Verkehrs in den Häfen des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Compagnie, vom 13. December 1889.
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Jeder Schiffsführer, welcher in einen Hafen (Rhede) des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Compagnie einläuft, ist verpflichtet:
I. den vom Hafenmeister im Interesse der Aufrechterhaltung der Hafenordnung an ihn ergehenden Weisungen, insbesondere hinsichtlich der Liege-, Lade- oder Löschplätze eventuell auch der Quarantäneplätze. Folge 'zu leisten und den ihm einmal angewiesenen Platz außer im Falle der Seenoth und höheren Gewalt nicht zu verändern, es sei denn mit Genehmigung des Hafenmeisters;
II. dem Hafenmeister auf Erfordern wahrheitsgetreu anzugeben:
1. den Namen, das Unterscheidungssignal, den Heimathshafen, die Gattung und den Nettoraumgehalt des Schiffes,
2. den Namen und den Wohnort des Eigenthümers oder des Korrespondentrheders des Schiffes,
3. den Ort und den Tag der Ausfertigung des Schiffszertifikats oder des Flaggenattestes des Schiffes.
4. den Ort und den Tag der Ausfertigung der Musterrolle, sofern dieselbe nicht vorgelegt wird, sowie die Zahl der Schiffsmannschaft,
5. den Ort und den Tag des Reiseantritts und den Tag der Ankunft im Hafen, sowie den Bestimmungsort des Schiffes und den Tag der Abfahrt,
6. die Zahl der mit dem Schiffe angekommenen und abgehenden Passagiere,
7. ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung angekommen ist und abgeht unter summarischer Bezeichnung der LandungS- gcgenstände,
8. ob bezw. welche Häfen von dem Schiffe während der Reise angelaufen worden sind,
9. die Adresse desjenigen, welcher die Klarirungsgeschüfte des Schiffes am Orte besorgt, und den Tag der Ausklarirung.