8 14.
Das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des H 12 dieser Verordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Reichs - Straf - Prozeß - Ordnung. Strafbefehle, welche jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe von höchstens 150 Mark oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs Wochen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung festsetzen dürfen, können, außer von den Kaiserlichen Richtern, auch auf Grund richterlicher Ermächtigung von den Polizeibehörden erlassen werden.
8 15.
Diese Verordnung tritt unter Aufhebung der früheren denselben Gegenstand betreffenden Bestinimungen am 1. Juli 1895 in Kraft.
Verordnung des Kaiser!. Landeshauptmanns für das südweftafri- kanische Schutzgebiet, betr. E-rtheilung von Erlaubnißscheineu znr Einfuhr von geistigen Getränken und Verabfolgung derselben an Eingeborene, vom 21. Januar 1895.
8 1 -
Richteingeboreue bedürfen in Zukunft zur Einführung geistiger Getränke (Wein, Bier, Branntwein, Spiritus u. s. w.) keiner besonderen Erlaubniß.
Dagegen sind sie verpflichtet, nach Ankunft derselben sofort der Bezirkshauptmannschaft ihres Wohnortes unter genauer Angabe der Art und Menge derselben Anzeige zu machen.
8 2 .
Eingeborene dürfen geistige Getränke nur auf Grund einer schriftlichen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes oder einer derselben vorgesetzten Polizeibehörde in das Schutzgebiet einführen.
Die Einsuhrerlaubniß darf grundsätzlich nur für kleinere Mengen geistiger Getränke ertheilt werden.
8 3 -
Keinem Eingeborenen dürfen geistige Getränke irgend welcher Art oder „Kölnisches Wasser", sei es entgeltlich oder unentgeltlich ohne eine behördliche oder ärztliche schriftliche Erlaubniß verabreicht werden. Zu-