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Verordnung, betr. die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition in das slidweftafrikanische Schutzgebiet, vom 10. August 1892:
8 1 .
Die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver in das slidweftafrikanische Schutzgebiet ist mit Ausnahme der in den Z8 2 und 5 bezeichneten Fällen verboten.
8 2 -
Der Kaiserliche Kommissar kann die Erlaubniß zur Einfuhr von Waffen, Munition und Schießpulver ertheilen:
1. solchen Personen, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß die Waffe, die Munition und das Pulver nicht an Dritte vergeben, abgetreten oder verkauft wird;
2. Reisenden, die mit einer Bescheinigung ihrer Regierung versehen sind, dahin lautend, daß die Waffe, die Munition und das Pulver ausschließlich zu ihrer persönlichen Vertheidigung bestimmt sind-
8 Z.
Wer ailf Grund des vorigen Paragraphen Waffen, Munition oder Pulver in das Schutzgebiet einführen will, hat zuvor dem Kaiserlichen Kommissar eine genaue Bezeichnung der Art der Waffe, nebst Angabe der Fabriknummer und sonstiger Merkmale, sowie ein Verzeichnis; der Munition und der Menge des einzuführenden Pulvers behufs Ertheilung einer schriftlichen Einfuhrerlaubniß und Ausstellung eines Legitimationsscheines zum Tragen der Waffe einzureichen.
Ueber die Behandlung der Einfuhrerlaubnißscheine bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.
8 4.
Der Legitimationsschein zum Tragen der Waffe, der die genaue Bezeichnung der Waffe und den Namen der zum Tragen berechtigten Person enthält, wird auf 5 Jahre ausgestellt und kann erneuert werden; er ist im Falle erwiesenen Mißbrauchs widerruflich.
8b.
Der Kaiserliche Kommissar kann die Erlaubniß zur Einfuhr von nichtgezogenen Feuersteingewehren und gewöhnlichem grobkörnigen
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