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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Verordnung, betr. die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition in das slidweftafrikanische Schutzgebiet, vom 10. August 1892:

8 1 .

Die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver in das slidweftafrikanische Schutzgebiet ist mit Ausnahme der in den Z8 2 und 5 bezeichneten Fällen verboten.

8 2 -

Der Kaiserliche Kommissar kann die Erlaubniß zur Einfuhr von Waffen, Munition und Schießpulver ertheilen:

1. solchen Personen, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß die Waffe, die Munition und das Pulver nicht an Dritte vergeben, abgetreten oder verkauft wird;

2. Reisenden, die mit einer Bescheinigung ihrer Regierung versehen sind, dahin lautend, daß die Waffe, die Munition und das Pulver ausschließlich zu ihrer persönlichen Vertheidigung bestimmt sind-

8 Z.

Wer ailf Grund des vorigen Paragraphen Waffen, Munition oder Pulver in das Schutzgebiet einführen will, hat zuvor dem Kaiser­lichen Kommissar eine genaue Bezeichnung der Art der Waffe, nebst Angabe der Fabriknummer und sonstiger Merkmale, sowie ein Verzeichnis; der Munition und der Menge des einzuführenden Pulvers behufs Ertheilung einer schriftlichen Einfuhrerlaubniß und Ausstellung eines Legitimationsscheines zum Tragen der Waffe einzureichen.

Ueber die Behandlung der Einfuhrerlaubnißscheine bleiben be­sondere Bestimmungen vorbehalten.

8 4.

Der Legitimationsschein zum Tragen der Waffe, der die genaue Bezeichnung der Waffe und den Namen der zum Tragen berechtigten Person enthält, wird auf 5 Jahre ausgestellt und kann erneuert wer­den; er ist im Falle erwiesenen Mißbrauchs widerruflich.

8b.

Der Kaiserliche Kommissar kann die Erlaubniß zur Einfuhr von nichtgezogenen Feuersteingewehren und gewöhnlichem grobkörnigen

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