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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
384
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8 7.

Die der Kvinpetenz des Eingeborenen-Schiedsgerichts nicht unter­worfenen Strafsachen sind der Jurisdiktion des Leiters der Regierungs­station bezw. dessen Stellvertreters unterworfen.

Verordnung, betr. (Anführung eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für den Mangambastaiilm, vom 26. September 1895.

W 1 bis 7 derselbe Wortlaut, wie 88 2 bis 8 der Verordnung voin 12. September 1895 nur 8 1 Anfang:

Streitigkeiten zwischen Eingeborenen des Mangambastammes u. s. w.

8 8 .

Das Mangambaland umfaßt die Ortschaften:

Mangamba, Bvnakwassi, Singatutu, Bonajang und Fikv.

Verordnung, betr. die Verleihung ausschließlicher Berechtigungen, vom 14. December 1889.

8 l-

Demjenigen, welcher in dem Schutzgebiete von Kamerun Veran­staltungen trifft, um Gegenstände zu gewinnen, herzustellen oder zu verarbeiten, welche bisher aus dem Schutzgebiete nicht ausgeführt wurden, kann, sofern dies zur Hebung des Handels oder der Kultur nützlich erscheint, ein ausschließliches Recht auf die Gewinnung, Verwerthung und die Ausfuhr jener Gegenstände ertheilt werden.

8 2 .

Demjenigen, welcher in Gegenden des Schutzgebietes, woselbst bis her Weiße nicht angesiedelt waren, eine Niederlassung anlegt und da­durch dem hiesigen Handel neue Gebietstheile erschließt, kann innerhalb dieser Gebietstheile ein ausschließliches Recht zum Handelsbetrieb in dem Sinne ertheilt werden, daß Handelsniederlassungen Dritter daselbst ausgeschlossen sind.

Die Grenzen des Gebietes, für welches diese Berechtigung Geltung hat, werden vom Kaiserlichen Gouvernement festgesetzt.