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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 7 -

Die der Kompetenz des Eingeborenen-Schiedsgerichts nicht unter­worfenen Strafsachen sind der Jurisdiktion des Kaiserlichen Gouverneurs bezw. dessen Stellvertreter vorbehalten.

8 8 .

Vorstehende Verordnung tritt sofort an die Stelle der Verordnung vvin 7. Oktober 1890.

Verordnung des Kaiser!. Gouverneurs für Kamerun, betr. Einführung eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für den Viktoriabezirk, vom 9. December 1893.

8 1 -

Streitigkeiten zwischen Viktorianern, Bakwiris und Subulenten sind durch den Häuptling des Beklagten zu erledigen, wenn in bürger­lichen Streitsachen der Werth des Streitgegenstandes 100 Mark nicht überschreitet und in Strafsachen den Gegenstand der Urtheilsfindung eine That bildet, deren Ahndung keine höhere Strafe als 300 Mark oder sechs Monate Gefängniß erfordert.

88 2, 3 wie 88 3 der Verordnung vom 16. Mai 1892.

8 4 .

Das Eingeborenen-Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, von welchen eines zu den Viktorianern,, 2 zu den Bakwiris und 2 zu den Subulenten gehören müssen. Die Mitglieder sowie deren Stell­vertreter werden durch den Kaiserlichen Gouverneur ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich.

88 5, 6, 7, wie in der Verordnung vom 16. Mai 1892, nur daß im 8 5 statt GouverneurKaiserlicher Bezirksamtmann in Viktoria" und im letzten SatzeLetzterer", im 8 6 statt Gouverncments- sekretärKaiserliches Bezirksamt", im 8 7 statt GouverneurBezirks­amt" steht.