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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Allerhöchster Erlaß, betr.den Rang des Gouverneurs von Kamerun und der Kommissare der westasrikanischen Schutzgebiete, vom 25. Riai 1885.

Auf Ihren Bericht vom 25. d. M. will ich hiermit Meinem Gou­verneur für das Schutzgebiet von Kamerun den Rang der Räthe I. Klasse Meinen Kommissaren in dem Togo-Gebiete und in dem südwestafri- kanischen Schutzgebiete den Rang der Räthe III. Klasse beilegen,* beides mit der Maßgabe, daß die Rangklassen den bezeichneten Kolonial- beamten nur innerhalb der betreffenden Schutzgebiete und für ihre Amtsdauer zustehen.

' Die Ehrenbezeugungen im internationalen Verkehr sind demgemäß die für die Gesandten bezw. Generalkonsuln vorgesehenen.

Verordnung des Kaiser!. Gouverneurs für Kamerun, betr. Grund- erwerb, vom 24. December 1894.

Auf Grund des tz 21 der Kaiser!. Verordnung vom 2. Juli 1888 wird unter Aufhebung der Verordnung vom 23. Juli 1886 mit Ge­nehmigung des Reichskanzlers verordnet, was folgt:

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Verträge, die von Nichteingeborenen mit Eingeborenen über Grunderwerb geschlossen werden sollen, müssen bei Vermeidung der Richtigkeit vor einem hierzu ermächtigten Beamten verlautbart werden.

Es gelten als ermächtigt:

der Gouverneur, der Richter, die Bezirksamtmünner, die Amts­vorsteher, sowie deren Vertreter; außerdem kann der Gouver­neur noch andere Beamte besonders ermächtigen.

8 2 .

Die Besitzergreifung von herrenlosem Land bedarf zu ihrer Rechts­wirksamkeit der Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs.

Aolitch, Kolonialgesetzgebung. 23