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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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sämmtlichen Ortschaften der Landschaft Bodiman einschließlich Jabasi und die in der Landschaft befindlichen Duallaniederlassungen, letztere nach Maßgabe der Bestimmung in 8 4.

M 2 bis 4 und 5 bis 9 derselbe Wortlaut, wie die vorhergehende Berordnung vom 12. September 1895; eingeschoben ist:

8 4a.

Mit Rücksicht darauf, daß sich im Gebiet von Bodiman selbständige Duallaniederlassungen befinden, soll stets ein Dualla Mitglied des Schiedsgerichts sein.

Verordnung, betr. Einführung eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für die Einwohner des Samaga, vom 30. September 1895.

8 1 .

Streitigkeiten zwischen den Eingeborenen des Malimba und Bakvkostammes am unteren Samaja sind durch den eingeborenen Häupt- ling^des Beklagten zu erledigen, wenn in bürgerlichen Streitsachen der Werth des Streitgegenstandes 120 Mark (10 Kru) nicht überschreitet und in Strafsachen der Gegenstand der Urtheilsfindung eine That bildet, deren Ahndung keine höhere Strafe als 300 Mark oder sechs Monate Gefängniß erfordert.

8 2. Derselbe Wortlaut, wie 8 3,

8 3. Derselbe Wortlaut, wie 8 5 der Berordnung vom 12. Sep­tember 189b.

8 4.

Die Mitglieder des Eingeborenen-Schiedsgerichts sowie deren Stellvertreter werden durch den Kaiserlichen Gouverneur oder den von ihm beauftragten Beamten ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich.

8 5. Derselbe Wortlaut, wie 8 7 der Verordnung vom 12. Sep­tember 1895. '

8 6 .

Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts ist die Berufung an den Leiter der Regierungsstation Edea oder dessen Stellvertreter zulässig. Dieselbe muß binnen einer Woche nach Berkündung der Ent­scheidung schriftlich oder mündlich bei der Kaiserlichen Regierungsstation eingelegt werden.