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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Verordnung, betr. Einführung eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für die Dörfer am mittleren Wuri, vom 12. September 1895.

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Es wird ein Eingeborenen-Schiedsgericht eingerichtet für die Land­schaften Bofua und Budle.

Zur Landschaft Bofua werden gerechnet die Dörfer Bofua Mbeke, Ndene, Bonambasi, Bonanjoa, Bonolambo, Bonamakita, Bona- kule und Bonandolo.

Zur Landschaft Budle werden gerechnet die Dörfer Mutimbeleinbe, Mtimbe, Boneko, Bonapea, Buene, Ekonjo, Munja-Musadi, Bona- menge, Bolindi, Amalamboa, Dogobakeng.

8 2 .

Streitigkeiten zwischen den Eingeborenen dieser Dörfer sind durch den eingeborenen Häuptling des Beklagten zu erledigen, wenn in bürger­lichen Streitsachen der Werth des Streitgegenstandes 100 Mark <5Kru> nicht überschreitet und in Strafsachen der Gegenstand der Urtheils findung eine That bildet, deren Ahndung keine höhere Strafe als 300 Mark oder sechs Monate Gefängniß erfordert.

is 3, wie 2 der Verordnung voin 16. Mai 1892. S. 380.

8 4 .

Streitigkeiten zwischen Eingeborenen und den im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässigen Angehörigen des Duallastammes sind der Rechtsprechung der Häuptlinge entzogen. Sie fallen, auch wenn der Gegenstand des Streitwerthes in Civilsachen oder der Urtheilsfindung in Strafsachen das in tz 2 bezeichnete Maß nicht überschreitet, unter die Zuständigkeit des Eingeborenen-Schiedsgerichts.

tztz 5, 6, 7, 8, 9, wie Z8 3, 4, 5, 6, 7 der Verordnung vom 16. Mai 1892 (S. 380, 381), nur letzter Satz im 6:Auch steht dem Gouverneur bezw. dessen Stellvertreter u. s. w."

Verordnung, betr. Einführung eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für die Landschaft Bodiman, vom 12. September 1895.

8 1 .

Es wird ein Eingeborenen-Schiedsgericht eingerichtet für die Land­schaft Bodiman. Der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterliegen die