Besondere Bestimmungen für Kiautschou. 249
einen derartigen Antrag abweisenden Bescheides findet nicht statt.
Dritter Abschnitt:
Kastenwesen.
Erster Titel: Allgemeine Bestiininungcn.
8 25. Bei der Berechnung des Wertes im Sinne der Zivilprozeßordnung und der Kostengesehe ist die Mark gleich einem halben Dollar zu rechnen.
8 26. Die Kostensätze betragen im Schutzgebiet ebensoviel Dollar und Zent, wie sie in Preußen Mark und Pfennige betragen würden.
8 27. Für die Gebühren der Notare, der Rechtsanwältc und der Gerichtsvollzieher gelten die in Preußen allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen .. .*) soweit nicht in dieser V. ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften der §§ 25, 26 und 33 dieser V. finden Anwendung.
8 28. Die Höhe von Gebühren- und Auslagen-Vor- schüffen bestimmt nach seinem Ermessen und unter Ausschluß von Rechtsmitteln das Gericht.
8 29. Wo in den Kostcngcsetzen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, insbesondere dem Justizminister, zugewiesen ist, trifft sie endgültig der Oberrichter.
8 30. In Gerichtskostensachen ist zur Vertretung des Fiskus des Schutzgebietes der Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Gerichts von Kiautschou berufen, welcher die Geschäfte der Gerichtskasse führt.
8 31. Der Oberrichter ist befugt, Gerichtskosten (einschließlich der baren Auslagen) wegen Armut des Zahlungspflichtigen, Schwierigkeit der Beitreibung und aus ähnlichen Gründen, reine Gerichtsgebühren auch aus Billig- kcitsrücksichtcn niederzuschlagen.
Bei Vergleichen kann das Gericht die Kosten nach freiem Ermessen aber nicht unter dem Werte der baren
l. Folgt Auszählung. Vgl. Amn. 8 zu Z IS KGG.