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Das Schutzgebietsgesetz nebst der Verordnung betr. die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten und dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit in Anwendung auf die Schutzgebiete sowie den Ausführungsbestimmungen und ergänzenden Vorschriften / erl. von Johannes Gerstmeyer
Entstehung
Seite
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Besondere Bestimmungen für Kiautschou. 249

einen derartigen Antrag abweisenden Bescheides findet nicht statt.

Dritter Abschnitt:

Kastenwesen.

Erster Titel: Allgemeine Bestiininungcn.

8 25. Bei der Berechnung des Wertes im Sinne der Zivilprozeßordnung und der Kostengesehe ist die Mark gleich einem halben Dollar zu rechnen.

8 26. Die Kostensätze betragen im Schutzgebiet ebenso­viel Dollar und Zent, wie sie in Preußen Mark und Pfennige betragen würden.

8 27. Für die Gebühren der Notare, der Rechtsanwältc und der Gerichtsvollzieher gelten die in Preußen allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen .. .*) soweit nicht in dieser V. ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften der §§ 25, 26 und 33 dieser V. finden Anwendung.

8 28. Die Höhe von Gebühren- und Auslagen-Vor- schüffen bestimmt nach seinem Ermessen und unter Ausschluß von Rechtsmitteln das Gericht.

8 29. Wo in den Kostcngcsetzen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, insbesondere dem Justizminister, zugewiesen ist, trifft sie endgültig der Oberrichter.

8 30. In Gerichtskostensachen ist zur Vertretung des Fiskus des Schutzgebietes der Gerichtsschreiber des Kaiser­lichen Gerichts von Kiautschou berufen, welcher die Ge­schäfte der Gerichtskasse führt.

8 31. Der Oberrichter ist befugt, Gerichtskosten (ein­schließlich der baren Auslagen) wegen Armut des Zahlungs­pflichtigen, Schwierigkeit der Beitreibung und aus ähn­lichen Gründen, reine Gerichtsgebühren auch aus Billig- kcitsrücksichtcn niederzuschlagen.

Bei Vergleichen kann das Gericht die Kosten nach freiem Ermessen aber nicht unter dem Werte der baren

l. Folgt Auszählung. Vgl. Amn. 8 zu Z IS KGG.