II.
Besondere Bestimmungen für das i Schutzgebiet Kiautschou.
s
28. Kaiserliche Verordnung, betr. das Gericht zweiter s Instanz für das Schutzgebiet Kiautschou. !
Vom 28. September 1907. l
(RGBl. 735. BBl. f. K. 15. KolGG. 458.) '
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, s König von Preußen usw., verordnen auf Grund des § 6 ' Nr. 6 des SchutzgedictsgesetzeS (RGBl. 1900 S. 813) in i Abänderung des ß 8 Abs. 1 Unserer Verordnung, betr. die! Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom l 9. November 1900 (RGBl. 1900 S. 1005) im Namen des Reichs, wie folgt:
Im Schutzgebiete von Kiautschou wird ein Gericht errichtet, welches aus dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit s zweiter Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht.') Diesen, Gerichte wird die ^ nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom ) 7. April 1900 begründete Zuständigkeit des Reichsgerichts > für das genannte Schutzgebiet übertragen. Auf die Bei- 1 sitzer und den Gerichtsschreibcr, sowie auf das Verfahren ! finden die Vorschriften des H 8 Abs. 2 bis 5 Unserer Ver-
l. Sitz: Tsingtau. Bezeichnung: ..Kaiserliches Obergericht von Kiautschou". tz I DAnw. v. 23. Olt. 07 <nachstehend>.