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Anhang.
i.
Bestimmungen für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete sowie für sämtliche Schutzgebiete.
I. Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
Vvm 25. Dezember 1900 (KBl. 01, 1, KolGG. 5,173), geändert durch Verfügung des Reichskanzlers v. 8. Mai 1908 (KBl. 659, KolGG. 175).^)
Zur Ausführung der Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee wird folgendes bestimmt:
tz 1. Gerichtsbehörden.
(Zu den tzß 5, 6 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit; 2, 6 Nr. 6 des Schutzgebietsgesetzes; tz 8 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.)
1. Die unter Zuziehung von Beisitzern erkennenden Gerichtsbehörden erster Instanz führen die Bezeichnung
1 . Vgl. zur Vs. v. 8. Mai 08 den zu ihrer Erläuterung er- gangenen REri. d. Tt«. d. RttalA. v. t5. Aug. 06 (üolGG. 356).