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Teil 5 (1915) Die deutschen Kolonisten im brasilianischen Staate Espirito Santo / von Ernst Wagemann
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Die deutschen Kolonisten im brasilianischen Staate Espirito Santo. 117

Wie ich nachträglich finde, ist diese Beobachtung keineswegs neu. So bemerkt Nocht (Verhandlungen des deutschen Kolonialkongresses, Seite 285), daß der Erfolg der Kolonisation des tropischen Queensland auch darauf zurückzuführen sei, daß siesich Wohl zum größten Teil nicht direkt durch Einwanderung aus Europa, sondern aus dem sub­tropischen Südaustralien vollzogen hat, daß es sich also hier um eine allmähliche Akklimatisation erst an die Subtropen und dann an die Tropen handelt, wobei zum Teil erst die Nachkommen der an die Sub­tropen Angepaßten in Betracht kommen. Auf die Vorteile dieser all­mählichen Anpassung an die Tropen, die wir ja jetzt auch bei den Buren beobachten, hat schon in den achtziger Jahren Hans Büchner hingewiesen".

6. Sexualität und Ehe.

Wie schon festgestellt wurde, kommen Geschlechtskrankheiten unter den Kolonisten gar nicht oder so gut wie gar nicht vor. Diese über­raschende Tatsache, die mir von kompetenten Beurteilern wiederholt bestätigt worden ist, erklärt sich damit, daß der Geschlechtsverkehr zwischen den deutschen Kolonisten und der brasilianischen Bevölkerung, wenn er überhaupt bestehen sollte, ganz seltene Ausnahme ist.

Innerhalb der deutschen Gemeinden sind dagegen die unehelichen Beziehungen vermutlich sehr zahlreich. Zwar kommen in der ein­zelnen Gemeinde uneheliche Geburten selten mehr als ein- bis zweimal jährlich vor, ja in manchen Jahren ist keine einzige zu verzeichnen; dafür ist aber der voreheliche, im Fall der Schwangerschaft, zur Ehe führende Verkehr nach alter heimlicher Bauernregel eine sehr häufige Erscheinung.

Die Öffentlichkeit sucht ihn freilich zu brandmarken. So heißt es im Statut der Gemeinde Jequitibä, es werde erhobenals Strafgeld einer unehrlichen Braut, die sich mit Kranz trauen läßt und inner­halb sieben Monaten nach der Trauung niederkommt, 30 Milreis". Alsunehrliche Braut" gilt die, die den vorehelichen Verkehr ver­schwiegen hat und bei der Trauung das Ehrenprädikat Jungfrausich widerrechtlich erschlichen" hat. Wird der Sittenverstoß eingestanden, so darf sie nicht mit Kranz und ihr Mitschuldiger nicht mit Strauß er­scheinen, und so wie sie nicht Jungfrau, so wird auch er nicht Jungs- gesell genannt. Die Taufe eines ehelichen Kindes kostet in Jequitibä A/ 2 , die eines unehelichen 10 Milreis Gebühren.