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sSch. G. G. 8 11-1
8 28.
Unberührt bleiben die Vorschriften des § 7 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- Gesetzbl. (888 S. 75).
8 29 .
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befug- niß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober (867, verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
Der § 7H Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs- Gesetzbl. (898 S. 570 wird aufgehoben.
8 30 .
Dieses Gesetz tritt am (. Januar (900 in Kraft.
See-Nnfallversichermlgsgesetz, vom 30. Juni 1900.
(Reichs-Gesetzbl. S. 716.)
8 I Abs. ; Nr. 1.
Personen, welche
0 auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen,
2. u. 3. ro.
werden gegen die Folgen der beim Betriebe sich ereignenden Unfälle einschließlich derjenigen Unfälle, welche während des Betriebs infolge von Llementarereignissen eintreten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.
8 3 Abs. 0
Als ein deutsches Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher Flagge fährt.
Sch. G. G. §11.
Deutschen Kolonialgesellschasten, welche die Kolonisation der deutschen Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Ver-