sSch.G. G. 810.)
47
Kasse eines Bundesstaates beziehen, sind nur in demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat.
§ 5.
An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes auf die Steuerxflichtigkeit eines (Nord) Deutschen äußert, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
§ 6 .
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem (. Zanuar (87 ( in Wirksamkeit.
Sch. G. G. 810.
Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete in Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 319) den Reichsangehörigen gleichgestellt werden.
Die Führung der Reichsflagge infolge der Verleihung dieses Rechtes hat nicht die Wirkung, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahrzeug im Sinne des ß 1 Abs. 1 Nr. 1 und D 3 Abs. 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) gilt.
Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319 ff.), unter Berücksichtigung der Aenderungen auf Grnnd des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 184).
§
Die zum Lrwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe) mit Einschluß der.Lootsen-, Hochseefischerei-, Bergungs- und Schleppfahrzeuge haben als Nationalflagge ausschließlich die Neichsflagge (Artikel 55 der Neichsverfassung) zu führen.
Die Form der Neichsflagge und die Art ihrer Führung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.