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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
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sSch.G. G. 810.)

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Kasse eines Bundesstaates beziehen, sind nur in demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat.

§ 5.

An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes auf die Steuerxflichtigkeit eines (Nord) Deutschen äußert, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

§ 6 .

Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem (. Zanuar (87 ( in Wirksamkeit.

Sch. G. G. 810.

Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutz­gebiete in Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 319) den Reichsangehörigen gleichgestellt werden.

Die Führung der Reichsflagge infolge der Verleihung dieses Rechtes hat nicht die Wirkung, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahrzeug im Sinne des ß 1 Abs. 1 Nr. 1 und D 3 Abs. 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) gilt.

Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319 ff.), unter Berücksichtigung der Aenderungen auf Grnnd des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 184).

§

Die zum Lrwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe) mit Einschluß der.Lootsen-, Hochseefischerei-, Bergungs- und Schleppfahrzeuge haben als Nationalflagge aus­schließlich die Neichsflagge (Artikel 55 der Neichsverfassung) zu führen.

Die Form der Neichsflagge und die Art ihrer Führung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.