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sSch. G. G. W 8 u. 9.)
Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes, soweit diese Verhältnisse bekannt sind;
5. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zeugen, welche die Erklärung abgeben und, wenn es verwandte des verstorbenen sind, den Grad ihrer Verwandtschaft;
6. Unterschrift der Zeugen.
V. Schlußbestimmungen.
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Auf die Gebühren, welche für die durch das gegenwärtige Gesetz den Beamten des Bundes überwiesenen Geschäfte und insbesondere für die Ausfertigungen und Abschriften aus den Personenstands-Registern zu erheben sind, findet der K 38 des Bundesgesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und pflichten der Bundeskonsuln, von: 8. November f867 (Bundes-Gesetzbl. S. f37) Anwendung.
Sch. G. G. 8 8.
Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen als den beiden in den 88 2 und 7 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden.
Sch. G. G. 8 9.
Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen kann durch Naturalisation die Reichsangehörig- keit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugnis? einem anderen Kaiserlichen Beamten zu übertragen.
Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete Verhältniß der Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355, Reichs-Gesetzbl. 1896, S. 615) sowie Art. 3 der Reichsversassnng und 8 4 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende Anwendung.