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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
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sSch. G. G. W 8 u. 9.)

Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes, soweit diese Verhältnisse bekannt sind;

5. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zeugen, welche die Erklärung abgeben und, wenn es verwandte des verstorbenen sind, den Grad ihrer Verwandtschaft;

6. Unterschrift der Zeugen.

V. Schlußbestimmungen.

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Auf die Gebühren, welche für die durch das gegenwärtige Gesetz den Beamten des Bundes überwiesenen Geschäfte und ins­besondere für die Ausfertigungen und Abschriften aus den Personenstands-Registern zu erheben sind, findet der K 38 des Bundesgesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und pflichten der Bundeskonsuln, von: 8. November f867 (Bundes-Gesetzbl. S. f37) Anwendung.

Sch. G. G. 8 8.

Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen als den beiden in den 88 2 und 7 bezeichneten Ge­setzen zustehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden.

Sch. G. G. 8 9.

Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen kann durch Naturalisation die Reichsangehörig- keit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugnis? einem anderen Kaiserlichen Beamten zu übertragen.

Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete Ver­hältniß der Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen des Ge­setzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355, Reichs-Gesetzbl. 1896, S. 615) sowie Art. 3 der Reichsversassnng und 8 4 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende Anwendung.