Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 1870 (Buudes-Gesetzbl. S. 119).*)
§
Ein (Nord) Deutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 3 und H zu den direkten Staatssteueru nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein (Nord) Deutscher an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
§ 2 .
Ein (Nord) Deutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz hat, darf nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.
Hat ein (Nord) Deutscher in seinem Heimathsstaate und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.
^)n Bundes- und Staatsdiensten stehende (Nord) Deutsche dürfen nur in demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
§ 3.
Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes sowie das aus diesen (Quellen herrührende Einkommen darf nur von demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
§
Gehalt, jDension und Wartegeld, welche (Nord) Deutsche Nkilitär- personen und Livilbeamte sowie deren Hinterbliebene aus der
*) AerL'/eSFesets erk/ä-'t c/Are/r c/as Assek^, Are
Aes Osuöse/itM -kere/rs, vo«r 76. 7877 s<8. AA).
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