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(Zum Sch. G. G. 8 9.)
Dem 2luslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes, vom 31. Mai 1869 (Bnndes-Gesetzbl. S. 145).*)
§
wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder (Nord) Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einem sichre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem § 3 von der Berechtigung zum wählen ausgeschlossen ist.
8 3 .
von der Berechtigung zum wählen sind ausgeschlossen:
(. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallit-Zustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-Verfahrens;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
Personen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Zst der vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer vergehen oder verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist.
c/cs rx-m 16'. X 6-?). pe-'y/.
^t/rmerLunA <8. -Z1.