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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
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längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen.

Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf der im tz bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes.

§ 26.

Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden auf­gehoben. '

§ 27.

Dieses Gesetz tritt am (. Januar ^87 ( in Kraft.

Reichsverfassttilg.

Artikel 3.

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Ondigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbe­betriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grund­stücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Nechts- verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu be­handeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimath oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Neichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.