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9. die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden.
Sch. G. G. 8?.
Auf die Eheschließung und die Beurkundung desPersoncnstandcs in den Schutzgebieten finden die 88 2 bis 9,11,12 und 14 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) entsprechende Anwendung. Die Ermächtigung zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes wird durch den Reichskanzler ertheilt.
Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen wird, bestimmt sich ausschl. nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes.
Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.
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Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bnndesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bnndes- Gesetzbl. S. 599),*) unter Berücksichtigung der Aenderungen in Artikel 40 des Einführnngsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch«:.
(Reichsgesetzbl. 1890, S. 614.)
I. Allgemeine Bestimmungen.
8 2 .
Die zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigten Beamten (ß s) haben über die Beurkundung
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§ Z 2 Aa/2 2 äss 66.--6/26S äesrimm^.-
„Wo in denselben (7/r äü,r 2 » Lro/rsAese^en L 7 -L 7 ä>/s/r 6 s« 6 / 2 ö/?) von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Jn- digenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge rc. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen."