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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
Entstehung
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9. die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich festgestellten Fristen an­geordnet werden.

Sch. G. G. 8?.

Auf die Eheschließung und die Beurkundung desPersoncnstandcs in den Schutzgebieten finden die 88 2 bis 9,11,12 und 14 des Ge­setzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) entsprechende An­wendung. Die Ermächtigung zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes wird durch den Reichskanzler ertheilt.

Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen wird, bestimmt sich ausschl. nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes.

Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.

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Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen­standes von Bnndesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bnndes- Gesetzbl. S. 599),*) unter Berücksichtigung der Aenderungen in Artikel 40 des Einführnngsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch«:.

(Reichsgesetzbl. 1890, S. 614.)

I. Allgemeine Bestimmungen.

8 2 .

Die zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personen­standes ermächtigten Beamten (ß s) haben über die Beurkundung

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§ Z 2 Aa/2 2 äss 66.--6/26S äesrimm^.-

Wo in denselben (7/r äü,r 2 » Lro/rsAese^en L 7 -L 7 ä>/s/r 6 s« 6 / 2 ö/?) von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Jn- digenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge rc. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen."