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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
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(Zum Sch. G. G. Z 6.j

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Beschwerdcsachen, die vor einem dieser Gerichte zu ver­handeln sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern bestehen muß;

Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.

§ 8 .

Die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 begründete Zuständigkeit des Reichsgerichts wird für das Schutzgebiet von Togo der Gerichtsbehörde zweiter Instanz im Schutzgebiete von Kamerun, für das Schutzgebiet von Kiantschou dem Kaiserlichen Konsulargericht in Shanghai, für das Jnselgebiet der Karolinen,Palau und Marionen der Gerichtsbehörde zweiter Instanz im Schutzgebiete von Dentsch-Neu-Guinea, für die übrigen Schutzgebiete der in einem jeden derselben errichteten Gerichtsbehörde zweiter Instanz mit der Maßgabe übertragen, daß das Gericht aus dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten und vier Beisitzern besteht.

Aus die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vor­schriften des § 11 Abs. 1 und der 12, 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

Auf das Verfahren in der Berusnngs- und Beschwerdeinstanz finden, soweit für dieses nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster Instanz betreffenden Vorschriften ent­sprechende Anwendung. Der ß 9 des Gesetzes über die Konsular­gerichtsbarkeit bleibt außer Anwendung.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt die Ent­scheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist.

In den im tz 7 bezeichneten Strafsachen ist die Vertheidigung auch in der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hanptverhandlung ist die Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der ß 145 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.

F ^ / vneF <?. 6. s. oöe-r 7.

F 9 /i'. 6. b. s. o-en 6.