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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
Entstehung
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iZum Sch. G. G. 8 6.) 25

von dem durch den Gouverneur zu bestimmenden Beamten bestellt. Die Auswahl erfolgt aus der Zahl der Beamten des Schutzgebiets. Sofern dies nicht ausführbar ist, können andere geeignete Personen als Staatsanwälte bestellt werden. Der Staatsanwalt untersteht der Aufsicht und Leitung desjenigen Beamten, welcher ihn bestellt hat.

Soweit der Staatsanwalt zuständig ist, bleiben die Vorschriften des tz 65 und des § 71 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung.

§§ 6.5 7/^6 7/ 2 /<". 6. 6. s. K. 2/ 22.

0. 6. § 6.- Di/r'cVt /iHTVrL'/re kann

2. vo-v/esc'/r-Veke/r ET'cien, 6ass r'/r

ü) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung vorbehalten bleibt,

§) der Z 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsnlargerichts- barkeit keine Anwendung findet;

§ .9 ^tis. 2 X. 6. <?. s. o-6/r K. 6.

6. (7. § 6.- /)ui'c7t /xa,'s67'6<,/,6 /ca/r/rj

3. angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstände hat, welche znr Zuständigkeit der Schöffen­gerichte oder zu den in den 74, 75 des Gerichtsver­fassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist;

Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.

§ 6 .

In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Beisitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstände hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§ 74, 75 des Gerichtsversassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört.

Diese Vorschrift findet für das Schutzgebiet Kiantschon keine Anwendung.