sSch. G. G. 8 4.)
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erhoben, die in den nach A s9 maßgebenden Vorschriften bestimmt sind.
Die Gebühr für eine Zustellung in den Rousulargerichts- bezirken nach den Vorschriften über Zustellungen im Auslande beträgt drei Mark.
Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zustehenden Tagegelder und Reisekosten werden, soweit es sich um Ronsular- beamte handelt, nach Maßgabe der für diese geltenden Vorschriften erhoben.
F 79 6. äl. 77).
§ 6' i». 7 <87'/,. (7. 6. r/»<7 § 79 (/ec T^a/se^/re/re/r I^6/oc(/n?/?r(/,
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R. G. G. §74
Die Erhebung und Beitreibung der Rosten wird durch den Ronsul veranlaßt.
Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im Anschluß au die Vorschriften der Tivilprozeßordnung durch Anordnung des Reichskanzlers.
R. G. G. § 75.
Die bei der Ausübung der Rousulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden haben einander zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung der Rosten Beistand zu leisten.
Das Gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten. Dabei finden die gemäß K 99 Gerichtskostengesetzes (Reichs-Gesetzbl. s896 S. 659) erlassenen Vorschriften über den zum Zwecke der Einziehung von Gerich?skosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand entsprechende Anwendung.
Sch. G. G. Z.4.
Die Eingeborenen unterliegen der im 8 2 geregelten Gerichtsbarkeit und den im 8 3 bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.