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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
Entstehung
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sSch. G. G. 8 4.)

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erhoben, die in den nach A s9 maßgebenden Vorschriften be­stimmt sind.

Die Gebühr für eine Zustellung in den Rousulargerichts- bezirken nach den Vorschriften über Zustellungen im Auslande beträgt drei Mark.

Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zustehenden Tagegelder und Reisekosten werden, soweit es sich um Ronsular- beamte handelt, nach Maßgabe der für diese geltenden Vorschriften erhoben.

F 79 6. äl. 77).

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R. G. G. §74

Die Erhebung und Beitreibung der Rosten wird durch den Ronsul veranlaßt.

Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im An­schluß au die Vorschriften der Tivilprozeßordnung durch Anordnung des Reichskanzlers.

R. G. G. § 75.

Die bei der Ausübung der Rousulargerichtsbarkeit mit­wirkenden Behörden haben einander zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung der Rosten Beistand zu leisten.

Das Gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Be­hörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten. Dabei finden die gemäß K 99 Gerichtskosten­gesetzes (Reichs-Gesetzbl. s896 S. 659) erlassenen Vorschriften über den zum Zwecke der Einziehung von Gerich?skosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand entsprechende Anwendung.

Sch. G. G. Z.4.

Die Eingeborenen unterliegen der im 8 2 geregelten Gerichts­barkeit und den im 8 3 bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.