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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
Entstehung
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sSch. G. G. 8 3.)

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Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehene Entscheidung, sofern die Rechtshülfe von dem Konsul versagt oder gewährt wird, das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist.

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27).

Sch. G. G. 8 3.

In den Schutzgebieten gelten die im 8 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften der Reichs­gesetze und preußischen Gesetze. Die Vorschriften der 88 20 bis 22, des 8 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der 88 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 37 bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des Gesetzes über die Konsular­gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.

K. G. G. §19.

In den Konsulargerichtsbezirken gelten für die der Konsular­gerichtsbarkeit unterworfenen Personen, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist:

f. die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben innerhalb Preußens im bis­herigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Cand- rechts in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze sowie die Vor­schriften der bezeichneten Gesetze über das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

2. die dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichs­gesetze sowie die Vorschriften dieser Gesetze über das Ver­fahren und die Kosten in Strafsachen.^)

*) Aussührungsbestlmmungen für die Zchutzgebiete.

I.

Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.

8 6 .

Strafsachen.

(Zu § 19 Nr. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)

1. Soweit nach der Vorschrift des 8 420 der Strafprozeßordnung vor Er­hebung der Privatklage wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, daß die