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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
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sZum Sch. G. G. 8 3.s

Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.

Soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, ist über diese auch dann zu verhandeln, wenn weder der Angeklagte noch ein Vertreter für ihn erschienen ist.

K. G. G. §70.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil ge­schlossenen Verfahrens kann von Amtswegen erfolgen.

K. G. G. § 7f.

Das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederauf­nahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai s898 (Neichs-Gesetzbl. S. 3H5) findet mit folgenden Maßgaben Anwendung.

An die Stelle der Staatsanwaltschaft des Landgerichts tritt der Konsul. Die im § 5 Abs. 3 vorgesehene Ausschlußfrist beträgt sechs Monate. Für die Ansprüche auf Entschädigung ist das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig.

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K. G. G. §72.

In Strafsachen, in denen der Konsul oder das Konsular­gericht in erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu.

Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.

§ 12 .

Der Gouverneur (Landeshauptmann) ist befugt, im Gnaden­wege einen Strafaufschub bis zu sechs Monaten zu bewilligen.

K. G..G. §75.

Die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher in den Konsulargerichtsbezirken werden im doppelten Betrage der Sätze