Druckschrift 
Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
Entstehung
Seite
18
Einzelbild herunterladen
 

18

sZuin Sch. G. G. Z 3.s

Die Bekanntmachung des Termins erfolgt an den für die Berufungsinstanz bestellten und dem Reichsgerichte durch Ver­mittelung des Ronsuls oder durch die Partei selbst rechtzeitig be­nannten Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst.

Die im K 520 der Livilprozeßordnung vorgesehene Frist be­ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Termin dem Berusungs- beklagten bekannt gemacht worden ist.

psT-A/. § 6 6 6es Sc/r. 6. 6. v.,n/ F <8 6er L'ar'ser/rL-/,6?r RerortZ/n/nA',

-6^6^6/?ci t/r'e ?'/r ,8. 26

27 ^).

R. G. G. § §7.

Zn den Fällen der §§ ^0, ^9 der Ronkursordnung soll der Termin zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Ver­walters und über die Bestellung eines Gläubigerausschusses sowie der Vergleichstermin nicht über zwei Monate hinaus anberaumt werden.

Diese Termine können bis auf drei Monate hinausgeschoben werden, wenn der Bezirk des Ronsulargerichts, vor dem das Verfahren schwebt, nicht in Europa, in Egypten oder an der asiatischen Rüste des Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegt.

Der Zeitraum, der nach § Is58 der Ronkursordnung zwischen dem Ablause der Anmeldefrist und dem allgemeinen prüsungs- termine liegen muß, soll mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate betragen.

An die Stelle der in den §§ ^52, 203 der Ronkursordnung vorgesehenen Fristen tritt eine Frist von einem Monat, im Falle des Abs. 2 eine Frist von zwei Monaten.

R. G. G. § H8.

Die Vorschrift des § is8 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die An­gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet aus eine durch Beschwerde angefochtene Verfügung des Ronsuls keine Anwendung.

R.G. G. §52.

Der Ronsul übt in Strafsachen die Verrichtungen des Amts­richters und des Vorsitzenden der Strafkammer aus.