sZum Sch. G. G. 8 3.s
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R. G. G. K50.
Neue Gesetze erlangen in den Konsulargerichtsbezirken, die in Europa, in Lgyxten oder an der asiatischen Rüste des Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegen, mit dem Ablaufe von zwei Monaten, in den übrigen Ronsulargerichtsbezirken mit dem Ablaufe von vier Monaten nach dem Tage, an dem das betreffende Stück des Neichs-Gesetzblatts oder der preußischen Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist, verbindliche Rraft, soweit nicht für das Inkrafttreten ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist oder für die Ronsulargerichtsbezirke reichsgesetzlich ein Anderes vorgeschrieben wird.
' R. G. G. K 3s.
Auf vereine, die ihren Sitz in einem Ronsulargerichtsbezirke haben, finden die Vorschriften der HK 2 s, 22, des K Abs. s und der KK 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
R. G. G. A33.
Durch Kaiserliche Verordnung kann für einen Ronsulargerichts- bezirk oder für einen Theil eines solchen angeordnet werden, daß statt der in den KK 2H6, 2H7, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im K 552 des Handelsgesetzbuchs aufgestellten Zinssätze ein höherer Zinssatz gilt.
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R. G. G. § 5H.
Inhaberxapiere der im K 795 Abs. s des Bürgerlichen Ge- setzbuchs bezeichneten Art, die in einem Ronsulargerichtsbezirke von einer der Ronsulargerichtsbarkeit unterworfenen Person ausgestellt worden sind, dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers in den Verkehr gebracht werden.
R. G. G. K 55.
Durch Anordnung des Reichskanzlers kann bestimmt werden, wer in den Ronsulargericktsbezirken an die Stelle der Gemeinde