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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
Entstehung
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iZum Sch. G. G. 8 31

K.G. G. §23.

^4-s. 1. Soweit die im K ^9 bezeichneten Gesetze landesherr­liche Verordnungen oder landesherrliche Genehmigung vorsehen, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Kaiserliche Verordnungen oder die Genehmigung des Kaisers.

A-8. 2. Die nach diesen Gesetzen im Verwaltungsstreitverfahren zu treffenden Entscheidungen werden für die Konsulargerichts­bezirke in erster und letzter Instanz von dem Bundesrath erlassen.

^4-8. S. Soweit in diesen Gesetzen auf Anordnungen oder Verfügungen einer Landes-Lentralbehörde oder einer höheren Ver­waltungsbehörde verwiesen wird, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers oder der von diesem bezeichneten Behörde.

Aö8. 4 r'/?, Ke/r. 6. 6. F A, oöe/t4^).

A-8. S. Bis zum Erlasse der im Abs. s vorgesehenen Kaiser­lichen Verordnungen sowie der im Abs. 3 vorgesehenen Anord­nungen oder Verfügungen des Reichskanzlers finden die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen All­gemeinen Landrechts geltenden landesherrlichen Verordnungen sowie die dort geltenden Anordnungen oder Verfügungen der Landes-Lentralbehörden entsprechende Anwendung.

K. G. G. 8 26.

Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Konsulargerichtsbezirke im Sinne der in den AK 22 be­zeichneten Gesetze als deutsches Gebiet oder Inland oder als Aus- land anzusehen sind.

K. G. G. K 29 .

Die Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Neichsanzeiger ist nicht erforderlich, sofern daneben eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Der Reichs­kanzler kann Ausnahmen von dieser Vorschrift anordnen.

Der Reichskanzler kann bestimmen, daß an die Stelle der Ein­rückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichs­anzeiger eine andere Art der Veröffentlichung tritt.