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iZum Sch. G. G. 8 31
K.G. G. §23.
^4-s. 1. Soweit die im K ^9 bezeichneten Gesetze landesherrliche Verordnungen oder landesherrliche Genehmigung vorsehen, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Kaiserliche Verordnungen oder die Genehmigung des Kaisers.
A-8. 2. Die nach diesen Gesetzen im Verwaltungsstreitverfahren zu treffenden Entscheidungen werden für die Konsulargerichtsbezirke in erster und letzter Instanz von dem Bundesrath erlassen.
^4-8. S. Soweit in diesen Gesetzen auf Anordnungen oder Verfügungen einer Landes-Lentralbehörde oder einer höheren Verwaltungsbehörde verwiesen wird, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers oder der von diesem bezeichneten Behörde.
Aö8. 4 r'/?, Ke/r. 6. 6. F A, oöe/t4^).
A-8. S. Bis zum Erlasse der im Abs. s vorgesehenen Kaiserlichen Verordnungen sowie der im Abs. 3 vorgesehenen Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers finden die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts geltenden landesherrlichen Verordnungen sowie die dort geltenden Anordnungen oder Verfügungen der Landes-Lentralbehörden entsprechende Anwendung.
K. G. G. 8 26.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Konsulargerichtsbezirke im Sinne der in den AK 22 bezeichneten Gesetze als deutsches Gebiet oder Inland oder als Aus- land anzusehen sind.
K. G. G. K 29 .
Die Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Neichsanzeiger ist nicht erforderlich, sofern daneben eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dieser Vorschrift anordnen.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß an die Stelle der Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichsanzeiger eine andere Art der Veröffentlichung tritt.